Flurbuch
,
das in der Regel bei der Steuerbehörde
(Katasteramt) geführte
Buch, in welchem unter fortlaufenden Nummern
die einzelnen Grundstücke eines örtlichen
Bezirks unter Angabe ihrer
Größe und unter Bezugnahme auf
die ihre örtliche
Lage und Abgrenzung darstellende Karte aufgeführt sind. Dasselbe bildet die unentbehrliche Grundlage für
das über die Eigentums- und Hypothekenverhältnisse bei Gericht oder der Gemeindebehörde geführte Grundbuch (s. d.).
Decken sich nicht die Gestaltung der Örtlichkeit, das Flurbuch
und das Grundbuch, so sind
Verwirrungen der Rechtsverhältnisse unausbleiblich. Die korrekte Fortführung des nach der örtlichen
Vermessung angelegten
Flurbuch
und des auf das Flurbuch
Bezug nehmenden Grundbuchs ist deshalb von allergrößter Wichtigkeit. Wo die Zurückführung des Grundbuchs
auf das Grundkataster (s. d.) durchgeführt ist, darf eine für das Grundbuch
maßgebende
Teilung eines Grundstücks in mehrere selbständige Grundstücke oder eine Zusammenlegung
¶
mehr
mehrerer nebeneinander gelegenen Grundstücke zu einem einheitlichen Grundstück nicht ohne vorgängige Regelung des Flurbuch
erfolgen.
Sollen Irrtum und Verdunkelungen, welche infolge einer örtlichen Veränderung der Oberfläche eintreten können, vermieden
werden, so muß von Zeit zu Zeit eine Revision des Flurbuch
durch Vergleich desselben mit der Örtlichkeit stattfinden.