Flöße
,
eine Art platter Fahrzeuge, bestehend aus einer Anzahl nebeneinander liegender und durch Pflöcke, Weidenbänder,
Quer- oder Bindehölzer verbundener Holzstämme, welche zugleich das thalwärts zu transportierende Frachtgut (Flößholz)
bilden. Die Flöße
sind auch die ältesten Wasserfahrzeuge und werden schon von den Alten häufig erwähnt. In mittlern
und kleinern
Flüssen sowie in eigens zum Flößen
erbauten
Gräben oder
Kanälen (Flößgraben, Flößkanäle)
wird Scheitholz meistens einzeln ins
Wasser geworfen, während es in großen
Flüssen und
Strömen teils auf Langholzflößen
,
teils in
Kähnen oder kleinen
Booten an
Ort und
Stelle gebracht wird.
Zur
Schonung der
Wehre sind Flößgassen (Flößstraßen) vorhanden, welche aus zwei
Wänden von Balkenholz
bestehen, die auf dem
Wehr errichtet werden, und zwischen welchen der
Boden des
Wehrs mit Pfosten schräg ausgelegt wird, so
daß auf dieser schiefen
Fläche das
Holz
[* 2] allmählich herabgleitet, oder man versieht die
Wehre mit Floßdurchlässen, welche
nur zum
Passieren der Flöße
geöffnet werden. Flößhäfen dienen zur sichern Bergung des
Holzes bei
Hochwasser
und Eisgang, auch zum Umbau der und zur bequemen
Landung.
Die Flöße
von Stammholz (Langholz-,
Bau- und Zimmerflöße
) bezwecken hauptsächlich den
Transport von
Bau- oder Zimmerholz,
Dielen,
Brettern, Latten etc. Die
Balken werden der
Länge nach nebeneinander gelegt und mittels zäher
Ruten (Flößweiden)
an einem Querbalken (Flößband) befestigt. Derartige Flöße
haben
Ruder, nicht selten sogar
Steuerruder, Beihütten etc. und werden
unter Oberaufsicht des Eigentümers (Flößherrn) von Flößern
und Flößknechten geführt.
Der Holztransport vermittelst der Flöße
ist in
Deutschland
[* 3] am stärksten auf dem
Rhein, der
Weser, der
Elbe, Oder und
Weichsel.
Der
Schwarzwald,
Spessart, das
Fichtelgebirge, der
Hunsrücken etc. liefern hierzu das
Holz, welches in kleinern Flößen
auf
der
Murg,
Enz,
Kinzig, dem
Main,
Neckar, der
Mosel etc. dem
Rhein zugeführt wird. Hauptgegenstand der Rheinflöße
ist das sogen.
Holländer
Holz, welches aus zum
Schiffbau tauglichen
Tannen- und Eichenstämmen besteht, in kleinen Flößen
in den
Rhein geht und in der
Nähe von
Mannheim,
[* 4]
Kastel,
Andernach,
Koblenz
[* 5] zu großen
(Holländer) Flößen
zusammengefügt wird.
Ein solches
Floß war früher bis 280 m lang und enthielt 500,000 Kubikfuß; es hatte oft gegen 900 Ruderknechte und
Arbeiter
und betrug im Wert 5-700,000 Mk. Für die Weserflöße
liefern
Thüringen, der
Sollinger
Wald und der
Harz
das meiste
Holz. Vom
Harz kommt das
Holz auf der
Ocker und Aller in die
Weser. Auch die
Donau (bis
Wien
[* 6] und
Pest), der
Pruth und
Dnjepr
haben starke Flößerei
, doch zeigt sich fast überall eine starke Abnahme dieser
Industrie.
Die Flößerei
wurde in frühern
Zeiten gewöhnlich als ein Vorrecht der
Landesregierung angesehen (Flößregal)
und daher von dieser nur gegen eine bestimmte
Abgabe gestattet. Dies galt namentlich von dem Flößen
mit verbundenen
Balken
(jus ratium), welches nur auf öffentlichen
Flüssen ausgeübt
wird. Das Flößen
mit ungebundenen
Hölzern (jus grutiae) kommt
dagegen auch auf Gewässern vor, welche im
Eigentum von
Privatpersonen stehen; doch steht auch hier dem
Staat vermöge des sogen.
Wasserregals ein Oberaufsichtsrecht zu. Nach preußischem
Recht kann der
Staat den
Eigentümer eines
Privatflusses nötigen, das Holzflößen
auf diesem zu gestatten, muß aber für vollständige
Entschädigung des Eigentümers
sorgen, wie denn überhaupt nach den meisten Expropriationsgesetzen der
Staat befugt ist, ein nicht schiffbares
Gewässer in ein solches umzuwandeln und also auch für die Flöße brauchbar zu machen, und zwar gegen volle
Entschädigung der
bisher Berechtigten. Nach der deutschen
Reichsverfassung (Art. 4) gehört die
Gesetzgebung über die Flößerei auf den mehreren
Staaten gemeinschaftlichen Wasserstraßen in den Kompetenzkreis der Reichsgesetzgebung.
Dazu kommen die wichtige Bestimmung (Art. 54), wonach auf schiffbaren Wasserstraßen von der Flößerei fernerhin nur für die Benutzung besonderer Anstalten, die zur Erleichterung des Verkehrs bestimmt sind, Abgaben erhoben werden dürfen, und die Bestimmungen des norddeutschen, jetzt deutschen Reichsgesetzes vom über die Abgaben von der Flößerei. Hiernach sollen auch auf den nicht schiffbaren, sondern nur flößbaren Strecken derjenigen natürlichen Wasserstraßen, welche mehreren Bundesstaaten gemeinschaftlich sind, von der Flößerei mit verbundenen Hölzern ebenfalls nur für die Benutzung besonderer zur Erleichterung des Verkehrs bestimmter Anstalten Abgaben erhoben werden. Daher wurde für die Flößerei auf der Saale und auf der Werra der und für die Flößerei auf dem Neckar der als Endtermin für die Erhebung jener nunmehr unzulässigen Abgaben festgesetzt.