Fleischgenuß.
Der Fleischgenuß
war bei den
Juden, wie auch bei andern Völkern, indem alte Volkssitte religiöse Bedeutung gewonnen
hatte, gesetzlich geregelt. Nur von reinen (d. h. ursprünglich opferbaren)
Tieren
(3 Mos. 11. nach
Kategorien beschrieben,
5 Mos.
14, 1-21. einzeln namhaft gemacht) war den Israeliten erlaubt, das Fleisch zu essen. Verboten war auch
der Genuß von
Blut oder Fleisch, worin noch
Blut war, weil man im
Blut die Seele, den Sitz des Lebens dachte; ferner der Genuß
des Fleisches von gefallenen oder auf dem Felde zerrissenen
Tieren, sowie das mit Unreinem in Berührung gekommene Opferfleisch,
das Fett der Opfertiere und nach talmudischer Satzung auch der Hüftnerv
(Nervus ischiadicus,
1 Mos. 32,
32),. wie denn die Rabbiner auch das specielle Verbot, das in der
Milch seiner
Mutter gekochte Böckchen zu genießen, auf jede
Vereinigung von
Milch und Fleisch ausdehnten. (S.
Unrein.) Um alle
Teilnahme an Abgötterei auszuschließen, durfte heidn.
Opferfleisch nicht gegessen werden; doch beschränkte der
Talmud dieses Verbot durch die Erlaubnis, von
solchem Fleische zu essen, ehe das Opfer dargebracht war.
Strengere Gesetzesbeobachter aber, die in heidn. Umgebung lebten,
enthielten sich des Fleischgenuß
lieber gänzlich, um nicht etwa unwissentlich Götzenopferfleisch oder das Fleisch
von nicht ordnungsmäßig geschlachteten
Tieren zu genießen, und die
Ascese machte solche Enthaltsamkeit
überhaupt zu einem
Mittel, einen höhern
Grad von Reinheit und Heiligkeit zu erlangen.
Außer den Opfermahlzeiten und Gastmahlen
aß der gemeine Israelit, dessen Hauptkost zu allen
Zeiten die vegetabilische war, nur wenig gebratenes oder gekochtes Fleisch.