Flaggenattest
,
ein von einem Konsul des
Deutschen
Reichs erteiltes
Attest über den Erwerb des
Rechts für ein Schiff,
[* 2] die Reichsflagge zu führen. Wenn ein außerhalb des Reichsgebietes befindliches fremdes Schiff durch den Übergang
in das ausschließliche Eigentum einer
Person, welcher das Reichsindigenat zusteht, das
Recht, die Reichsflagge zu führen,
erlangt, so bedarf es zur Ausübung dieses
Rechts der Eintragung in das
Schiffsregister (s. d.) und der Erteilung des
Certifikats
(s. d.) nicht. Vielmehr werden diese
Voraussetzungen ersetzt durch das Flaggenattest
desjenigen Konsuls des
Deutschen
Reichs,
in dessen
Bezirk das Schiff zur Zeit des Eigentumüberganges sich befindet, jedoch
nur für die
Dauer eines Jahres vom
Tage der
Ausstellung und über diese Zeit hinaus
nur für die
Dauer einer durch höhere Gewalt verlängerten
Reise.