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wegen niedergeholt, aber sofort geheißt, wenn andre
Schiffe
[* 3] in
Sicht kommen, denen dies
Aufforderung zu gleichem
Thun ist. Die
Handelsschiffe sind den
Kriegsschiffen gegenüber zum
Heißen der Flagge
verpflichtet; dieser
Salut geschieht durch dreimaliges Auf-
und Niederholen der Flagge;
bei Versäumnissen kann es durch einen Kanonenschuß befohlen werden. In
Sicht
von Festungswerken, von denen die
Nationalflagge weht, hat jedes
Schiff
[* 4] seine Flagge
zu zeigen und setzt sich bei Nichtbefolgung
dieser
Regel der
Gefahr aus, scharf beschossen zu werden.
Nur unter eigner
Nationalflagge darf ein
Schiff den
Kampf aufnehmen, die
Führung einer falschen Flagge
beim
Angriff ist als Piraterie
und
Verrat gebrandmarkt. Das
Streichen der Flagge
, d. h. die gänzliche Beseitigung, ist das Merkmal der
Ergebung,
und gegen Kriegsbrauch verstößt es, dann nochmals den
Kampf zu beginnen. In Friedenszeiten geschieht das Niederholen der
Flagge
täglich zur bestimmten
Stunde unter Feierlichkeiten, z. B. 6
Uhr
[* 5] abends. Geheißt wird die an der
Spitze der
Gaffel
des Hintermastes oder am
Flaggstock auf dem
Heck. Die halbstock geheißte, d. h. halb aufgezogene, Flagge
zeigt einen Todesfall
an
Bord an; die verkehrt aufgezogene oder inmitten zusammengebundene in
Schau (d. h. an irgend einer
Stelle, also z. B. nicht
an der üblichen, da Flaggmast oder
Gaffel möglicherweise über
Bord gegangen sind) bedeutet Hilfsbedürftigkeit.
Außer der
Nationalflagge wird im
Hafen, an
Bord von
Kriegsschiffen, auch eine Flagge
am
Stak des
Klüverbaums aufgezogen. Diese
Gösch
ist für einige
Seemächte in
Farbe und
Zeichnung der
Nationalflagge gleich (aber viel kleiner), in andern weicht sie von der
Hauptflagge
ab. Sie wird nur vor
Anker
[* 6] geheißt, während alle zu
Wasser liegenden
Boote gleichfalls ihre
Flagge
zeigen.
Endlich führen alle Seeschiffe Signalflaggen
(s. Tafel III) und zwar nach der Form: rechteckige
Flaggen,
[* 7]
Stander
(Flaggen mit dreieckigem
Ausschnitt, also mit zwei
Spitzen) u.
Wimpel in eine
Spitze auslaufend. Man unterscheidet
unter den Signalflaggen
die
Flaggen des internationalen Signalbuches, durch welche der
Name jedes
Schiffs
zu erkennen ist; ferner die Signalflaggen
der
Kriegsmarinen, deren
Signale
Geheimnis bleiben sollen; dann die Lotsenflaggen,
welche das
Bedürfnis zur
Aufnahme eines
Lotsen melden.
Hierher gehört ferner der Signalbuchwimpel, welcher den Wunsch einer Unterhaltung nach dem Signalbuch zu erkennen gibt, er wird unter der Nationalflagge geheißt; sein Erscheinen an irgend einer gut sichtbaren Stelle auf dem angeredeten Schiff dient als Zeichen des Einverständnisses. Besonders wichtig ist in völkerrechtlicher Beziehung zur Kriegszeit der Gebrauch der Parlamentärflagge (weißes Flaggtuch), indem die unter dieser Flagge segelnden Schiffe, ebenso wie die unter neutraler Flagge fahrenden, den Feindseligkeiten entzogen sind (s. Prise).
Mißbrauch der Parlamentärflagge wird nicht geduldet und derjenige, welcher dieselbe mißbrauchte, um unter solcher Flagge feindliche Stellungen auszukundschaften, als Spion behandelt. Die verkehrt geheißte Flagge gilt als Beschimpfung. Die schwarze (oder rote) Flagge heißt jedes Schiff, welches Pulver ladet oder löscht. Die gelbe Quarantäneflagge (Flagge Q. des Signalbuches) verbietet dem Schiff, auf dem sie weht, den Verkehr mit dem Land oder andern Schiffen aus Gesundheitsrücksichten. Auch gewisse auf das Schiff bezügliche Ereignisse an Bord werden durch Flaggensignale gemeldet. So zeigt z. B. der Indienststellungswimpel am Großtopp an, daß das Schiff in Dienst gestellt worden, die Fahrtsflagge am Vortopp das zum Auslaufen sich rüstende Schiff; der Heimatswimpel gibt das Zeichen glücklicher Heimkehr, der Kirchenwimpel an der Gaffel über der Nationalflagge meldet die Feier des Gottesdienstes an Bord.
Die Flaggen des internationalen Signalbuches (Tafel III) gewinnen nur durch Zusammenstellung von 2, 3 oder 4 Flaggen ihre Bedeutung, mit zwei Ausnahmen. Der Wimpel C bedeutet Ja, der Wimpel D Nein. Auf Entfernungen, welche die Farben nicht mehr erkennen lassen, treten an Stelle der Buntflaggen die Flaggen der Fernsignale; vgl. weiteres auf dem Textblatt zu Tafel III.
Außer den Flaggen, deren unrichtige Handhabung unter Umständen schwere Nachteile herbeiführen kann, weshalb sie nur von geübten Flaggenposten geheißt werden sollen, führen die Kriegsschiffe der meisten Seemächte, welche weder die Admiralsflagge noch den Kommodorestander geheißt haben, einen Wimpel am Topp des Großmastes, das Kommandozeichen des befehlenden Offiziers und zugleich das Unterscheidungsmerkmal zwischen Kriegs- und Handelsschiffen. Auch im Boot wird die Anwesenheit des Kommandanten durch den vorn geheißten Wimpel ausgezeichnet. Der Wimpel hat die doppelte Länge vom Hauptdeckbalken des Schiffs, läuft in eine oder zwei Spitzen aus und beginnt etwa mit 23 cm Breite. [* 8]
Die Handelsschiffe führen außer der Nationalflagge, welche im Hafen und auf ausgehendem oder einkommendem Schiff, in See jedoch in der Regel nur ausnahmsweise zur Begrüßung geheißt wird, und außer den Flaggen des internationalen Signalbuches auch die Kontorflagge, d. h. die des Reeders oder der Reedereigesellschaft, am Großtopp. Die Kontorflagge des Norddeutschen Lloyd z. B. zeigt einen Schlüssel (das Bremer Wappen), [* 9] der sich mit einem Anker kreuzt, auf weißem Tuch und die Buchstaben N. D. L. Das Emblem ist von blauer Farbe.
Die Handelsschiffe flaggen bei festlichen Anlässen, d. h. sie schmücken sich mit ihrem Gesamtvorrat von Flaggen an zu diesem Zweck »geschornen« Leinen. Längsschiffs flaggen die Schiffe germanischer Nationalität, d. h. die Flaggleine ist vom Heck über die Topps der Masten bis zum Klüverbaum gespannt. Die Lateiner und Slawen flaggen querschiffs, d. h. jeder Mast hat seine Flaggleine von Bord zu Bord über die Nocken, Raaen und Masttopps hinweggespannt.
Die Flagge des Deutschen Reichs (Reichsverfassung, Art. 55) ist für die Kriegs- und Handelsmarine schwarz-weiß-rot; vgl. die nähere Beschreibung auf dem Textblatt zu beifolgenden Tafeln. Nach dem Bundes- (Reichs-) Gesetz vom tritt diese Flagge bei den zum Erwerb durch die Seefahrt bestimmten Schiffen an die Stelle der Landesflagge. Berechtigt zur Führung der deutschen Flagge, welche durch die Kriegsmarine des Reichs geschützt wird, sind diejenigen Kauffahrteischiffe, welche in dem ausschließlichen Eigentum solcher Personen sich befinden, denen das Bundesindigenat zusteht; sie sind dies jedoch nur dann, wenn die betreffenden Schiffe zuvor in das Schiffsregister eingetragen worden sind und hierüber eine mit dem Inhalt der Eintragung übereinstimmende Urkunde (Certifikat) von der Registerbehörde ausgefertigt worden ist. Schiffe von nicht mehr als 50 cbm Brutto-Raumgehalt sind zur Ausübung des Rechts, die Reichsflagge zu führen, nach dem Reichsgesetz vom betreffend die Registrierung und Bezeichnung der Kauffahrteischiffe, auch ohne Eintragung in das Schiffsregister und Erteilung des Certifikats befugt. Ein Schiff ¶
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kann aber nur in das Schiffsregister desjenigen Hafens eingetragen werden, von welchem aus die Seefahrt mit ihm betrieben werden soll (Heimats-, Registerhafen). Wenn vor diesem Eintrag und vor Ausfertigung des Certifikats ein Schiff unter der Bundesflagge fährt, so wird der Schiffer (§ 14 des Gesetzes vom mit einer Geldbuße bis zu 300 Mark oder verhältnismäßiger Gefängnisstrafe belegt, wofern er nicht nachweist, daß der unbefugte Gebrauch der Flagge ohne sein Verschulden geschehen sei. Wird dagegen die deutsche Flagge von einem Schiff geführt, welches zu deren Führung überhaupt nicht befugt ist, so hat (§ 13) der Führer des Schiffs Geldbuße bis zu 1500 Mk. oder Gefängnisstrafe bis zu sechs Monaten verwirkt; auch kann auf Konfiskation des Schiffs erkannt werden. Die Konsuln des Deutschen Reichs haben die Innehaltung der wegen Führung der deutschen Flagge bestehenden Vorschriften zu überwachen.
Von Schiffsbord wehende farbige Fahnen kommen schon im Mittelalter vor. Das Hamburger Schiffsrecht verordnet 1276, daß jeder Hamburger auf seinem Schiff einen roten Flügel führen müsse. Im Lübecker Schiffsrecht ist 1299 von dem Lübschen Flügel (ohne Farbenbezeichnung) die Rede, während des bremische, 1303, gleichfalls einen roten Flügel vorschreibt. Diese Vorläufer der Flagge wurden am Topp der Masten geführt. Die eigentliche Schiffsflagge erscheint auf alten Abbildungen jedoch erst im 16. Jahrh., und auch Furtlenbachs »Architectura navalis« von 1629 gibt eins der ältesten Flaggenbilder. Bis zur Mitte des vorigen Jahrhunderts kennzeichnete die Flagge nur den Heimatshafen: so viel Seeplätze, so viel Flaggen;
selbst die seemächtige Hansa besaß keine gemeinsame Flagge. Die Hamburger Flagge wird vielleicht zuerst in Fourniers »Hydrographie« von 1643 beschrieben: rotes Flaggtuch mit drei weißen Türmen.