Fixgeschäft
,
ein
Kauf, welcher zu einer ganz bestimmten (genau fixierten) Zeit oder innerhalb einer ganz bestimmten
Frist zu erfüllen ist (s. Erfüllungszeit). Das Fixgeschäft
ist namentlich im Börsenverkehr
von großer Bedeutung. Die Börsenzeitgeschäfte sind regelmäßig Fixgeschäft.
Der Wille, ein
Fixgeschäft
abzuschließen, kann im
Vertrage selbst ausdrücklich bekundet sein, durch Zusätze wie «präcis»,
«spätestens» u. s. w. oder durch Beifügung
der Erlöschungsklausel, oder indem auf die für Fixgeschäft
bestehenden Börsenusancen verwiesen wird; er kann aber
auch ohne ausdrückliche Erwähnung aus den Umständen des Falles, z. B. aus der Art der
zu liefernden Ware, abgeleitet werden.
Weil für die Erfüllung die im Vertrage festgestellte Erfüllungszeit wesentlich ist, kann auch der nicht säumige Kontrahent nach deren Ablauf [* 2] Erfüllung nicht mehr fordern, es sei denn, daß er dies unverzüglich nach Ablauf der Erfüllungszeit dem andern Kontrahenten angezeigt hat. Er kann aber vom Vertrage zurücktreten, als sei derselbe nicht geschlossen, oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung fordern (Deutsches Handelsgesetzbuch Art. 357). Um den Verzug des Gegenkontrahenten festzustellen, kann der Nichtsäumige einen Protest aufnehmen lassen (Deutsches Handelsgesetzbuch Art. 358). Verhalten sich beide Kontrahenten am Erfüllungstage (Stichtage) passiv, so wird dies in sehr vielen Fällen die Bedeutung haben, daß das Geschäft aufgegeben ist, - und dies ist in vielen Börsenusancen ausgesprochen.
Jene Folge tritt aber dann nicht ein, wenn sich der als säumig angesprochene Kontrahent nach dem Sinn des Vertrags bei dem Gegenkontrahenten am Erfüllungstage hätte melden, die schuldige Leistung abholen müssen, und dieser an diesem Tage in der Lage war, seinerseits zu erfüllen. Das Schweizer Obligationenrecht stimmt im allgemeinen mit den angezogenen Bestimmungen des Deutschen Handelsgesetzbuchs überein; es weicht von demselben darin ab, daß es die Vermutung aufstellt, der Käufer solle berechtigt sein vom Vertrage zurückzutreten, wenn im kaufmännischen Verkehr ein bestimmter Lieferungstermin verabredet ist (Art. 234). Dies Recht hat sonst auch der Verkäufer und bei zweiseitigen Verträgen jeder Art jede von beiden Parteien, wenn sich aus dem Vertrage die Absicht erkennen läßt, daß die Leistung zu einer bestimmten Zeit, weder früher noch später, oder bis zu einer bestimmten Zeit und nicht später erfolgen soll. Der vom Vertrage Zurücktretende kann das von seiner Seite Geleistete zurückfordern, und überdies, wenn er ein Verschulden nachweist, Schadenersatz verlangen (Art. 123, 124).