Firma
(v. ital. firmare
, d. h.
unterschreiben, bestätigen; ital.
Ragione, Firma;
engl.
Firm; franz.
Raison commerciale) bedeutet ursprünglich eine
Urkunde,
welche eine Bestätigung (z. B. eines
Vertrags) enthält, heutzutage den
Namen, unter welchem ein
Kaufmann
sein
Handelsgewerbe betreibt, seine
Geschäfte abschließt und insbesondere seine
Unterschrift abgibt. Da dem
Kaufmann daran
liegt, den guten
Ruf seiner Firma
aufrecht zu erhalten, anderseits aber auch ein
Interesse des
Publikums vorliegt, daß die Bezeichnung
mittels einer Firma
zuverlässig sei, setzt das
Handelsrecht eine Anzahl von
Regeln fest, durch welche den
beiderseitigen
Interessen an der
Wahrheit und Zuverlässigkeit im
Gebrauch der
Firmen Rechnung getragen und der
Mißbrauch der
Firma
unterdrückt werden soll.
Durch diese
Regeln wird zunächst als freilich nicht ausnahmsloses
Prinzip gefordert, daß die Firma
wahr sei. Damit ist nun
nicht gesagt, daß die Firma
eines Einzelkaufmanns notwendig den bürgerlichen
Namen desselben oder nur diesen
Namen enthalten
müsse; vielmehr ist es vermöge der rechtlich anerkannten
Übertragbarkeit der
Firmen auch zulässig, daß die Firma
von dem
Namen ihres
Inhabers abweicht. Unzulässig ist aber, daß durch die Firma
der
Schein erweckt wird, als hafte
eine
Gesellschaft für die Verbindlichkeiten einer Handelsunternehmung, welche nur von einem Einzelkaufmann betrieben wird;
demnach darf ein
Kaufmann, welcher sein
Geschäft ohne
Gesellschafter oder nur mit einem stillen
Gesellschafter betreibt, seiner
Firma
keinen Zusatz beifügen, welcher ein Gesellschaftsverhältnis andeutet.
Aus demselben
Grund ist auch eine
Teilung der und jede
Veräußerung der Firma
für sich allein, d. h. ohne
das Etablissement, für welches sie bisher geführt wurde, verboten. Auch die Gesellschaftsfirmen sollen der
Wahrheit entsprechen:
die Firma
einer offenen
Handelsgesellschaft muß, sofern sie nicht die
Namen aller
Gesellschafter enthält, den
Namen wenigstens
eines der
Kompagnons mit einem das Vorhandensein der
Gesellschaft andeutenden Zusatz, z. B. »u. Komp.«,
enthalten;
die Firma
einer
Kommanditgesellschaft hat den
Namen wenigstens eines
Komplementärs mit einem das Vorhandensein einer
Gesellschaft andeutenden Zusatz zu nennen;
die
Namen andrer
Personen als der persönlich haftenden
Gesellschafter dürfen in
die Firma
einer
Handelsgesellschaft nicht aufgenommen werden, folglich darf
eine
Aktiengesellschaft niemals
den
Namen einer einzelnen
Person enthalten, vielmehr soll die
Aktiengesellschaft in der
Regel nur eine Realfirma
(Sachfirma,
d. h. einen von dem Gegenstand der
Unternehmung entlehnten
Namen) führen;
auch darf sich keine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft als Aktiengesellschaft bezeichnen, selbst wenn das Kapital der Kommanditisten in Aktien zerlegt ist.
Neben
dem
Grundsatz der
Wahrheit der Firma
steht die Eintragungspflicht: die Einzelkaufleute und die
Gesellschaften
müssen ihre
Firmen bei dem
Handelsgericht, in dessen
Bezirk das Handelsetablissement sich befindet, zur Eintragung in das
Handelsregister
anmelden. Das
Gesetz bestimmt genau die Art der Anmeldung und der Eintragung (auch der Zweigetablissements, wenn solche örtlich
vom Hauptetablissement getrennt sind), ferner die
Führung und die Veröffentlichung dieser
Register.
Wie die
Wahl der Firma
, so ist auch jede Änderung und das Erlöschen derselben registerpflichtig. Ist die Änderung oder
das Erlöschen nicht in das
Handelsregister eingetragen und öffentlich bekannt gemacht, so kann derjenige, bei welchem jene
Thatsachen eingetreten sind, dieselben einem Dritten nur insofern entgegensetzen, als er beweist,
daß sie dem letztern bekannt waren, während umgekehrt der Dritte, sofern die Eintragung und Bekanntmachung erfolgt ist,
die Änderung und das Erlöschen gegen sich gelten lassen muß, sofern nicht die Umstände zur
Annahme berechtigen, daß er
diese
Thatsachen weder gekannt habe, noch habe kennen müssen.
Zum sogen. Firmenrecht gehört ferner der
Grundsatz der Ausschließlichkeit einer Firma:
jede neu errichtete Firma muß sich von
allen ältern
Firmen desselben
Ortes oder derselben
Gemeinde, welche eingetragen sind, deutlich unterscheiden. Es gehört ferner
hierher der
Grundsatz von der
Übertragbarkeit der Firma, vorausgesetzt, daß mit der Firma zugleich auch das
Etablissement durch
Rechtsgeschäft oder Erbgang
übertragen wird. Die Firma ist unter den gesetzlich festgestellten Voraussetzungen
privatrechtlich und strafrechtlich geschützt; privatrechtlich durch eine
Klage auf Unterlassung der weitern
Führung und durch
eine
Klage auf
Ersatz des
Schadens, welcher aus der unbefugten Firmenführung dem verletzten Firmaberechtigten entstand.
Zudem ist der Gebrauch einer Firma zur widerrechtlichen Bezeichnung von Waren oder Emballagen strafrechtlich sowie unter Entschädigungspflicht verboten (deutsches Reichsgesetz, betreffend den Markenschutz, § 14-18; im übrigen s. Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch, Art. 15-27). Das österreichische Recht kennt eine besondere Firma, welche bei dem Aufhören eines Handlungsgeschäfts zum Zweck der Realisierung der vorhandenen Vorräte angenommen wird: Stralzierungsfirma (per stralcio N. N.); dieselbe muß gleichfalls beim Handelsgericht angemeldet werden. Unter Firma geben versteht man die Einräumung der Befugnis, im Namen des Prinzipals des Handelsgeschäfts zu handeln, zu unterzeichnen etc., also s. v. w. Prokura geben.