Finderrecht
(Fundrecht), im Bergbauwesen das Vorrecht desjenigen, welcher zuerst einen
Gang
[* 2] durch
Schürfen etc.
entblößt hat; ihm wird, sofern er innerhalb der gesetzlichen
Frist
Mutung einlegt, das Vorrecht zur
Verleihung vor jedem andern
Muter eingeräumt. Von dem
Besitz eines amtlichen
Schürfscheins ist das in
Sachsen
[* 3] und in
Österreich
[* 4] abhängig. Das preußische
Berggesetz und die demselben nachgebildeten Berggesetze gewähren das Finderrecht
nur dem
Grundeigentümer, welcher
auf eignem
Grund und
Boden, und dem
Bergwerkseigentümer, welcher im eignen Grubengebäude findet (s.
Bergrecht, S. 741).
Übrigens versteht man unter Finderrecht
auch die Rechtsgrundsätze, welche in Ansehung des
Findens verlorner
Sachen gelten (s.
Fund).