Finanzregal
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s. Regalien. ^[= (lat. Jura regalia, "königliche Rechte", Regal-, Majestäts-, Hoheitsrechte), im ...]
Finanzregal
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Finanzregal,
s. Regalien. ^[= (lat. Jura regalia, "königliche Rechte", Regal-, Majestäts-, Hoheitsrechte), im ...]
(lat. Jura regalia, »königliche Rechte«, Regal-, Majestäts-, Hoheitsrechte), im allgemeinen die dem Staatsoberhaupt zustehenden Regierungsrechte. Dabei wurde früher zwischen wesentlichen Regalien (höhern Regalien, regalia essentialia s. majora) und zufälligen Regalien (nutzbaren Regalien, regalia accidentalia s. minora) unterschieden. Erstere sind jene eigentlichen Hoheitsrechte, welche unzertrennbar mit der Staatsgewalt verbunden und in dem Wesen derselben begründet sind, und die man in gesetzgebende, oberaufsehende und vollziehende Gewalt einzuteilen pflegt, indem man im einzelnen Justiz-, Polizei-, Finanz-, Gebietshoheit etc. unterscheidet, Begriffe, für welche freilich die Bezeichnung Regal heute nicht mehr üblich ist.
Als Merkmale des Begriffs Regal galten früher die Ausschließlichkeit, mit welcher der Staat sich eine bestimmte Klasse von Rechten vorbehielt, und die Übertragbarkeit der Ausübung solcher Rechte in einzelnen Fällen auf dem Weg der Belehnung. Letzteres Merkmal hat heute seine praktische Bedeutung verloren. Ersteres ist nicht geeignet, wesentliche Hoheitsrechte von den Regalien zu scheiden. Solche Unterscheidung ergibt sich auch nicht daraus, daß erstere als staatsrechtlichen letztere als mehr privatrechtlicher Natur bezeichnet werden.
Konnte man früher von einem Zollregal sprechen, so sind heute Ordnung des Zollwesens und der Zolleinnahme Bestandteile der Finanzhoheit, dagegen sind heute Münz- und Postregal nicht weniger wichtig für das Wesen des Staats als eine Reihe sogen. Hoheitsrechte. Die Aufgaben des Staats sind eben nicht für alle Wirtschafts- und Kulturzustände die gleichen. Infolgedessen ist auch die Grenze zwischen wesentlichen und zufälligen eine flüssige. Somit läßt sich denn auch der verschwommene Begriff der Regalien nur historisch fassen.
Der Inhalt der Rechte, welche gemeinhin, bez. in einzelnen Staatsrechten als Regalien bezeichnet werden, ist teils auf ausschließliche Eigentumserwerb durch Okkupation (Berg-, Jagd-, Fischereiregal, die übrigens in den meisten Ländern nicht mehr bestehen), teils auf ausschließlichen Betrieb von Gewerben, Unterhaltung von Anstalten, auf Verkauf von Gegenständen (Handelsregalien) etc. gerichtet. Die Regalität kann darin begründet sein, daß, wie bei Post und Münze, durch sie die Interessen der Gesamtheit am vollständigsten gewahrt werden, während Privatbetrieb und freie Konkurrenz mit denselben in Widerspruch treten würden.
Die Einnahme kann hierbei vollständig Nebenzweck sein. Dieselbe kann jedoch auch als Hauptzweck in den Vordergrund treten. Alsdann entsteht durch die Regalisierung ein sogen. Finanzmonopol (unwesentliches, Finanzregal), welches dann, wie das Tabaks-, Salz-, Branntweinmonopol etc., als eine besondere Erhebungsform von Aufwandsteuern zu betrachten ist, bei welcher die Erhebung vereinfacht, die Kontrolle erleichtert ist und der Steuerfuß mit Berücksichtigung der verschiedenen Qualitäten und Werte (höherer Preis der bessern Sorten gegenüber dem der geringern) ausgeworfen werden kann. Ob die Regalisierung eine zweckmäßige Form der Besteuerung oder ein geeignetes Mittel ist, das Gesamtinteresse zu wahren, dies ist jeweilig nur mit Rücksicht auf Wirtschaftszustände, Kultur, soziale Verfassung etc. zu beurteilen.
Vgl. Strauch, Über Ursprung und Natur der Regalien (Erlang. 1865).