Fideïkommiß
(lat. fidĕicommissum), im röm.
Rechte eine letztwillige
Anordnung, durch welche der
Erblasser (fideicommittens)
dem
Erben oder Beschwerten (fiduciarius) aufgiebt, das Ererbte ganz oder einen gewissen Bruchteil davon oder nur eine einzelne
Sache oder
Summe einem andern (Fideïkommissär
) herauszugeben. Das Fideïkommiß
konnte formlos errichtet
werden. Es hatte den Zweck,
Anordnungen wirksam zu machen, die nach der
Strenge des
Rechts nicht rechtsbeständig getroffen
werden konnten. Es sollte z. B. erreicht werden, entgegen der Vorschrift, nach welcher der
Erbe dauernder Rechtsnachfolger wurde, den Nachlaß nach
Erfüllung einer
Bedingung oder nach
Ablauf
[* 3] einer gewissen Frist
einem andern zuzuwenden, oder jemand etwas zuzuwenden, der aus irgend einem
Grunde nicht fähig war, bedacht zu werden.
Man überließ es der
Treue (fides) des
Erben, dem Willen des Verstorbenen dennoch zu genügen. Später wurde verlangt, das
Fideïkommiß
müsse im
Testamente oder Kodicille errichtet werden. Justinian verschmolz das Fideïkommiß
mit dem
Legate (s.
Vermächtnis). Man unterschied
Universalfideïkommiß (s. Erbschaftsvermächtnis) und Singularfideïkommiß.
Das
letztere betraf nur einzelne Sachen.
Vgl.
Bruckner, Zur Geschichte des Fideïkommiß
(Münch. 1893).
– Anderer Art ist das Familienfideïkommiß (s. d.) des neuern Rechts.