Feuer
,
jede Erscheinung, bei der gleichzeitig eine kräftige Wärme-und Lichtentwicklung auftritt. Das Feuer
ist
weder ein eigenes Element, wie die Alten meinten, noch entspringt es aus der
Verbindung der Körper mit einem eigentümlichen
Stoffe,
Phlogiston genannt, wie die ältere
Chemie bis auf Lavoisier annahm (s.
Phlogistische Chemie); sondern
es tritt meist bei sehr energischen chem. Prozessen (s.
Verbrennung) oder wohl auch bei physik. Vorgängen (z. B. beim elektrischen
Glühlicht
[* 3] im luftleeren Raum) als begleitende Erscheinung auf.
Feuerzeuge

* 7
Feuerzeuge.
Feste und flüssige Körper, welche die Erscheinung des Feuer
zeigen, nennt man glühend, oder
man sagt: sie sind in Glut; feurige
Gase
[* 4] bilden eine Flamme
[* 5] (s. d.). Es giebt auch eigentümliche Lichterscheinungen
ohne bedeutendere Wärmeentwicklung (s. Phosphoreszenz).
[* 6] Man benutzt das Feuer
sowohl als
Lichtquelle, wie als Wärmequelle. Die Materialien zur Erzeugung von Feuer
sind die
Leuchtstoffe (s. d.) und die Heizmaterialien
(s. d.). Zur Erregung des Feuer
dienen die Feuerzeuge
[* 7] (s. d.)
und
Feueranzünder (s. d.). - Flüssiges Feuer
ist soviel wie Phönizisches
Feuer
(s. d.); über
Bengalisches Feuer s. d. -
über die Verehrung des Feuer
als religiösen Brauch s. Feuer
dienst. Zur Verhütung von Feuer
sgefahr
verbietet das Deutsche
[* 8] Strafgesetzbuch §. 368 unter 5, 6, 7 bei Geldstrafe bis 60 M. oder Haftstrafe
bis 14
Tagen Scheunen,
Ställe,
Böden oder andere zur Aufbewahrung feuer
fangender Sachen dienende Räume mit unverwahrtem Feuer oder
Licht
[* 9] zu betreten oder sich denselben mit unverwahrtem Feuer
oder Licht zu nähern; auch an gefährlichen
Stellen in Wäldern
oder
Heiden oder in gefährlicher Nähe von
Gebäuden oder feuer
fangenden Sachen Feuer anzuzünden, in gefährlicher
Nähe von
Gebäuden oder feuer
fangenden Sachen mit Feuergewehr zu schießen oder
Feuerwerk abzubrennen.
Über die Bestrafung
der
Brandstiftung s. d.