Festungshaft
(Festungsarrest,
Festungsstrafe), nach dem deutschen
Strafgesetzbuch eine minder schwere
Freiheitsstrafe, welche in Freiheitsentziehung mit Beaufsichtigung der Beschäftigung und der Lebensweise der Gefangenen
besteht und in
Festungen oder andern dazu bestimmten
Räumen zu verbüßen ist. Die Festungshaft
ist entweder lebenslänglich oder zeitig.
Der Höchstbetrag der zeitigen Festungshaft
ist 15 Jahre, ihr Mindestbetrag ein
Tag.
Einjährige Festungshaft
ist achtmonatiger
Gefängnisstrafe
und einjährige
Gefängnisstrafe achtmonatiger Zuchthausstrafe gleich zu achten. Wo das
Gesetz die
Wahl
zwischen
Zuchthaus und Festungshaft
gestattet, darf auf
Zuchthaus nur dann erkannt werden, wenn festgestellt wird, daß die strafbare
Handlung aus einer ehrlosen
Gesinnung entsprungen ist, daher namentlich der
Zweikampf und die sogen. politischen
Verbrechen mit
Festungshaft
(custodia honesta) zu bestrafen sind. Das
Militärstrafgesetzbuch für das
Deutsche Reich
[* 2] hat die in
ebenderselben
Ausdehnung
[* 3] wie das
Reichsstrafgesetzbuch aufgenommen, droht dieselbe aber meist wahlweise neben Gefängnis an
und bestimmt, daß die Festungshaft
, wenn sie die Dauer von sechs
Wochen nicht übersteigt, als
Arrest vollstreckt werden soll.
Vgl.
Reichsstrafgesetzbuch, § 17 ff.;
Militärstrafgesetzbuch vom § 16 festungshaft;
Sontag, Die Festungshaft
(Leipz.
1872).