Felŏnie,
Lehnsfehler, ein Wort kelt. Ursprungs (ein irisches Wort feall bedeutet
betrügen, täuschen und hängt wohl mit dem lat. fallere zusammen), das die Verletzung der
Lehnstreue sowohl von seiten des Lehnsherrn gegen den
Vasallen, als von diesem gegen jenen bezeichnet. Felonie
des Lehnsherrn gegen
den Belehnten oder
Vasallen wird begangen durch alle Handlungen gegen Leben, Ehre, Gesundheit und Vermögen
desselben; von dem
Vasallen gegen den Lehnsherrn durch Verweigerung des
Lehnseides oder der Lehnsdienste, Ableugnung des Lehnsverbandes,
Verlassung des Lehnsherrn in Gefahren,
Bündnis mit dessen Feinden, Verrat,
Anklage, Offenbarung der Geheimnisse desselben und
Nachstellungen nach seinem Leben; ferner durch grobe
Beleidigung der Frau und Familie des Lehnsherrn,
auch unkeuschen Umgang mit dessen Frau, Tochter oder Schwester. An dem Lehnsherrn wird die Felonie
mit
Verlust der Lehnsherrlichkeit,
bei dem
Vasallen mit dem des
Lehns bestraft.
Die Felonie
wirkt regelmäßig nur gegen den
Vasallen und seine Descendenz, nicht gegen die
Agnaten. Der
Vasall verliert sein
Recht
auch wegen Quasifelonie.
Darunter versteht man den Verwandtenmord, Verrat an Mitvasallen und alle ehrlos
machenden
Verbrechen. Bildlich wird das Wort Felonie
wohl auch von Verletzungen ähnlicher Verhältnisse gebraucht, die
ohne eine persönliche Vertrauenswürdigkeit nicht bestehen können.
Über die Abschwächung der Lehnstreue vgl.
Preuß. Allg.
Landr. Ⅰ, 18, §§. 143‒165; Bayr. Lehnsedikt von 1808, §§. 80,
188;
Bad.
[* 2]
Edikt vom 12. Aug. 1807, §. 24.
Im engl. Rechte heißt Felony ein Verbrechen, das früher Konfiskation des ganzen Vermögens nach sich zog und bis 1836 den Angeklagten der Befugnis beraubte, sich eines Rechtsbeistandes ¶