Feldpolizei
,
Inbegriff derjenigen Rechtsvorschriften und behördlichen
Anordnungen, welche zum
Schutz des
Landbaues gegen
Beschädigungen bestehen, auch wohl die Gesamtheit der hierzu bestellten Behörden und Beamten; Feldpolize
iordnung,
Zusammenstellung der hierauf bezüglichen
Normen; Feldpolize
ivergehen,
Übertretungen bestehender feldpolize
ilicher Vorschriften,
deren Aburteilung und Bestrafung regelmäßig den zuständigen Polizeibehörden überlassen ist.
Dahin gehören namentlich die
Entwendung von
Feldfrüchten in geringem Wertbetrag, das
Abbrechen von
Zweigen,
die
Beschädigung von
Hecken, die Nachlese in
Gärten,
Weinbergen oder auf
Äckern, das
Rösten von
Flachs in Privatgewässern,
das unbeaufsichtigte Umherlaufenlassen des Viehs, unbefugtes und unbeaufsichtigtes
Weiden des Viehs u. dgl. Dabei ist zu beachten,
daß nach dem
Einführungsgesetz (§ 2) zum deutschen
Strafgesetzbuch die feldpolize
ilichen Vorschriften
der einzelnen Landesgesetzgebungen neben dem Reichsstrafrecht in Geltung geblieben sind.
Unter diesen Partikulargesetzen ist namentlich die preußische Feldpolize
iordnung vom zu erwähnen, welche durch
verschiedene spätere
Gesetze modifiziert und daher unterm in einer neuen amtlichen
Ausgabe publiziert worden ist.
Auch das Kompetenzgesetz vom ist auf diesen Gegenstand von Einfluß gewesen. Dazu kommen dann
zahlreiche Polizeiverordnungen lokaler
Natur. Übrigens enthält auch das deutsche
Reichsstrafgesetzbuch verschiedene auf die
Feldpolizei
bezügliche Strafvorschriften. So wird namentlich im § 368 derjenige, welcher polizeilichen
Anordnungen über die Schließung
der
Weinberge zuwiderhandelt, oder wer das durch gesetzliche oder polizeiliche
Anordnungen gebotene
Raupen
unterläßt, endlich derjenige, welcher unbefugt über
Gärten oder
Weinberge, oder vor beendeter
Ernte
[* 2] über
Wiesen oder bestellte
Äcker, oder über solche
Äcker,
Wiesen,
Weiden oder
Schonungen, welche mit einer
Einfriedigung versehen sind, oder deren Betreten
durch Warnungszeichen untersagt ist, oder auf einem durch Warnungszeichen geschlossenen Privatweg geht,
fährt, reitet oder Vieh treibt, mit
Geldstrafe bis zu 60
Mk. oder mit
Haft bis zu 14
Tagen bedroht.
Auch die Bestimmungen des § 370 gehören hierher, wonach denjenigen, der unbefugt ein fremdes Grundstück, einen öffentlichen oder Privatweg, oder einen Grenzrain durch Abgraben oder Abpflügen verringert, eine Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder Haft bis zu 6 Wochen treffen soll. Mit ebenderselben Strafe soll endlich auch der belegt werden, der unbefugt von öffentlichen oder Privatwegen Erde, Steine oder Rasen, oder aus Grundstücken, welche einem andern gehören, Erde, Lehm, Sand u. dgl. gräbt oder Rasen, Steine u. dgl. wegnimmt.
Vgl. Rösler, Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechts, Bd. 2, S. 507 ff. (Erlang. 1873);
Lette und v. Rönne, Die Landeskultur-Gesetzgebung des preußischen Staats, Bd. 2, Abt. 2, S. 705 ff. (Berl. 1854). -
In einem andern
Sinn versteht man unter Feldpolizei
diejenigen Maßnahmen, welche in Feindesland zur
Sicherung der
eignen
Truppen und zur Aufrechthaltung der
Ordnung in den von ihnen besetzten Gebieten getroffen werden, z. B. zum
Zweck der
Verhinderung des Raubens und Plünderns, der Beaufsichtigung von
Zivilisten, die der
Armee folgen, Überwachung der feindlichen
Bevölkerung,
[* 3] Verhütung von Marodieren etc. Die dazu Kommandierten werden
Feldgendarmen (s. d.) genannt.