Feil
,
verkäuflich von Sachen, auch unbeweglichen, schon das gewerbsmäßige Feil
halten von Gegenständen, welche
einem andern patentiert sind, oder für welche ein anderer ein Gebrauchsmuster hat eintragen lassen, ist ohne dessen Genehmigung
nach dem
Deutschen Patentgesetz §. 4 und dem Gesetz vom §.4, verboten. Die Feil
haltung von
Sprengstoffen ohne polizeiliche Genehmigung wird nach dem Gesetz vom §. 9, mit Gefängnis von 3
Monaten bis zu 2 Jahren
bestraft. Wer bei der Feil
haltung von Giftwaren, Arzneien, Schießpulver
[* 2] oder von
Feuerwerken die deshalb ergangenen Verordnungen
nicht befolgt, wird mit Geldstrafe bis zu 150 M. oder Haft bestraft
(Strafgesetzb. §. 367, Nr. 5).
Über öffentliche Feil
bietung
s.
Auktion.