Fehlergrenze
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im Eichungswesen die gesetzlich zulässige Abweichung der Maße und Gewichte von den Eichungsnormalien, welche von den Eichungsstellen bei der Eichung innezuhalten ist (s. Eichen).
Fehlergrenze
130 Wörter, 959 Zeichen
Im Meyers Konversations-Lexikon, 1888
Fehlergrenze,
im Eichungswesen die gesetzlich zulässige Abweichung der Maße und Gewichte von den Eichungsnormalien, welche von den Eichungsstellen bei der Eichung innezuhalten ist (s. Eichen).
Im Brockhaus` Konversationslexikon, 1902-1910
Fehlergrenze,
der Spielraum, innerhalb dessen ein Maß, ein Gewicht, eine Wage [* 3] von der gesetzlichen Vorschrift, eine Münze von dem gesetzlich vorgeschriebenen Gewicht oder Feingehalt (s. Remedium), eine vermessene Sache von der durch Vermessung gefundenen Ausdehnung [* 4] abweichen kann, ohne beanstandet werden zu dürfen. Die betreffenden Vorschriften für das Deutsche Reich [* 5] sind enthalten in der Aichordnung vom (Reichsgesetzblatt von 1885, Beilage zu Nr. 5), in dem Gesetz betreffend die Ausprägung von Reichsgoldmünzen vom und für die einzelnen Länder in den im Zusammenhang mit den Grundbuchgesetzen erlassenen Vorschriften über die Vermessung von Grundstücken. -
Vgl. Baumann, Fehlergrenze
der aichpflichtigen Gegenstände (Berl. 1887).