Fehler,
die Abweichung von dem Normalen und Zulässigen. Der hierauf bezüglichen Beurteilung unterliegen eine einzelne Handlung oder ein Mensch in seinen geistigen oder körperlichen Eigenschaften, ein Tier, eine Sache. Der Fehler kann in dem Mangel einer guten oder in dem Vorhandensein einer schlechten Eigenschaft liegen. Im Recht wird für die Fehler veräußerter oder zur Benutzung eingeräumter Sachen in weitem Umfang gehaftet (s. Gewährleistung). Fehlerhafte Sachen brauchen, wenn eine erst herzustellende oder eine der Gattung nach bestimmte Sache Gegenstand eines Rechtsgeschäfts ist, als Erfüllung nicht angenommen zu werden, der Fehler mag die natürliche Beschaffenheit der zu leistenden Sache oder das Recht des Leistenden (z. B. die Sache gehört einem Dritten, sie ist mit einem Pfandrecht behaftet) betreffen. In Bezug auf den Erwerb von Rechten haben Sachen einen Fehler (vitium), wenn der beabsichtigte Erwerb nicht eintreten kann, obgleich die sonstigen Erfordernisse des Erwerbs vorhanden sind. Nach Art. 306 des Deutschen Handelsgesetzbuchs erlangt der redliche Erwerber von Waren oder andern beweglichen Sachen, welche von einem Kaufmann in dessen Handelsbetriebe veräußert und übergeben worden sind, das Eigentum, auch wenn der Veräußerer nicht Eigentümer war. Dieser Artikel findet, sofern es sich nicht um Inhaberpapiere handelt, keine Anwendung, wenn die veräußerten Sachen gestohlen oder verloren waren. Diese Fehlerwirkung haben auch das franz. Recht (Code civil Art. 2279,2280), das Badische Landrecht, das Niederländ. Gesetzbuch, das Ital. Gesetzbuch, das Schweizer Obligationenrecht; jedoch hat der redliche Erwerber einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Preises. Dem hat sich der Deutsche Entwurf angeschlossen (§§. 879, 939). Im gemeinen röm. Recht schließt der Fehler der Sache, daß sie gestohlen oder dem Eigentümer durch gewaltsame Besitzentsetzuug entzogen ist, selbst die Ersitzung (s. d.) des redlichen Erwerbers aus. Von dem Fehler eines Rechtsgeschäfts spricht man, wenn nicht alle Erfordernisse der Gültigkeit vorliegen, von dem Fehler des Besitzerwerbs (s. Besitzerwerb und -Verlust), wenn der Besitz durch Gewalt oder dadurch erlangt ist, daß er dem bisherigen Besitzer heimlich entzogen oder ihm auf Widerruf eingeräumt ist (vi, clam, precario), von dem Fehler des Erwerbs eines Rechts (Eigentums, dinglichen Rechts), wenn etwas an dem gültigen Erwerbe fehlt. Der Fehler des Besitzerwerbs hat zur Folge, daß der Besitz durch die geeigneten Rechtsmittel wieder entzogen werden kann. Es giebt heilbare Fehler von Rechtsgeschäften (s. Anfechtung); andere machen das Geschäft für immer ungültig. Ebenso können gewisse Fehler eines Rechtserwerbs durch Zeitablauf (Ersitzung, s. d.) geheilt werden, andere nicht. Ebenso giebt es Fehler prozessualer Akte, welche durch Verzicht auf ihre Geltendmachung zu heilen sind, andere nicht. Im allgemeinen gilt die Regel, daß die Fehler, wenn sie Erfordernisse rechtlicher Handlung betreffen, welche aus öffentlich-rechtlichen Gründen aufgestellt sind, durch Verzicht auf die Geltendmachung nicht zu heilen sind.