Faustpfand
25 Wörter, 177 Zeichen
Im Meyers Konversations-Lexikon, 1888
Faustpfand
Im Das Lexikon des Zeitungslesers, 1951
Faustpfand.
Wertgegenstand, den ein Gläubiger vom Schuldner in Verwahrung erhält und so lange behalten kann, bis die Schuld beglichen ist.
(Pfandsache, Pfandobjekt, lat. Pignus), eine fremde Sache, welche einem Gläubiger zu dessen Sicherheit wegen einer Forderung haftet; aber nicht nur die verpfändete Sache, sondern auch das durch die Verpfändung für den Gläubiger (Pfandgläubiger) begründete Recht, vermöge dessen er sich, wenn der Schuldner (Pfandschuldner) seiner Verbindlichkeit nicht nachkommt, an das Pfandobjekt halten kann, das Pfandrecht, wird Pfand genannt. Das Pfandrecht ist »accessorischer Natur«, d. h. es erscheint als Nebensache oder als ein Nebenrecht, indem es immer eine Forderung (Prinzipalforderung) voraussetzt, daher denn auch das Bestehen und die Gültigkeit des Pfandrechts von der Existenz und Rechtsbeständigkeit der Hauptforderung abhängig ist.
Übrigens kann nicht nur an einer körperlichen Sache, sondern auch an Rechten, namentlich an Forderungen (pignus nominis), ein Pfandrecht bestellt, ja das Pfandrecht selbst kann zum Gegenstand einer anderweiten Verpfändung (Afterpfand, subpignus) gemacht werden. Je nachdem nun der Pfandgläubiger in den Besitz der verpfändeten Sache gelangt oder nicht, wird zwischen Faustpfand (pignus im engern Sinn) und Hypothek (hypotheca) unterschieden; letztere ist also ein Pfandrecht ohne Besitzübertragung (s. Hypothek).
Für den Fall, daß über die Hypothek von dem Grundbuchamt ein Hypothekenbrief ausgestellt wird, hat der Entwurf eines deutschen
bürgerlichen Gesetzbuchs den Ausdruck Briefhypothek eingeführt. Heutzutage kommt ein Faustpfand im wesentlichen nur an beweglichen,
die Hypothek dagegen nur an unbeweglichen Sachen (Immobilien) vor; ja, das moderne Recht, insbesondere auch
die deutsche Konkursordnung (Einführungsgesetz, § 14), erkennt vielfach ein Pfandrecht an Mobilien (beweglichen Sachen) überhaupt
nur dann an, wenn es als Faustpfand
recht bestellt, d. h. wenn der Pfandgläubiger oder ein Dritter für ihn den Gewahrsam
der Sache erlangt und behalten hat. Für beide Arten des Pfandrechts gilt die Regel, daß sich der Pfandgläubiger
nicht eigenmächtig aus dem Pfand bezahlt machen darf. Derselbe muß vielmehr die gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen, abgesehen
von dem manchen Kreditinstituten, Pfandanstalten und Banken gesetzlich eingeräumten Vorrecht, welches diese zum außergerichtlichen
Verkauf von Pfandobjekten
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ermächtigt, wie z. B. die Deutsche [* 4] Reichsbank bei Lombardgeschäften. Dem Entstehungsgrund nach unterscheidet man ferner zwischen freiwilligem und notwendigem Pfand (pignus voluntarium und pfand necessarium), und zwar ist ersteres entweder ein durch letztwillige Verfügung (pignus testamentarium, testamentarisches Pfand) oder (und das ist die Regel) ein durch Vertrag (Pfandvertrag, contractus pigneraticius) begründetes (Konventionalpfandrecht, pignus conventionale).
Das notwendige, ohne Zustimmung und Mitwirkung des Eigentümers begründete Pfand ist entweder ein gesetzliches, stillschweigendes (pignus legale) oder ein richterliches Pfand (pignus praetorium). In die erstere Kategorie gehören die unmittelbar durch gesetzliche Vorschriften für manche Personen an gewissen Vermögenskomplexen begründeten Pfandrechte wie z. B. das Pfandrecht des Vermieters an dem Mobiliar des Mieters, des Gastwirts an den Sachen des Reisenden, ferner die gesetzlichen Pfandrechte, welche nach dem deutschen Handelsgesetzbuch dem Frachtführer, Kommissionär, Spediteur etc. zustehen.
Das richterliche Pfand wird durch die gerichtliche Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners, namentlich an Grundstücken als sogen. Hilfspfandrecht und bei Mobilien durch die Pfändung (s. d.), begründet (s. Zwangsvollstreckung). Dem Umfang nach unterscheidet man zwischen generellem und speziellem Pfand (pignus generale und pfand speciale), je nachdem sich das Pfandrecht nur auf einen Gegenstand oder auf das gesamte Vermögen einer Person bezieht.
Nr. | Ergebnis | Pfand |
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1 | ****** | Pfand, das; -[e]s, Pfänder [mhd., ahd. pfant, H. u.]: 1. a) Gegenstand, der als ... |
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Faustpfand, s. Pfand
PFAND, 1034 m. 20 Ew. Gruppe
PFAND, 868 m. 125 Ew. Bauernhöfe
PFAND, 950-1008 m. 30 Ew. Bauernhöfe
Pfand
Pfandgläubiger, s. Pfand
Pfandschuldner, s. Pfand
Pfandvertrag, s. Pfand
Pignoration, s. Pfand
Verpfänden, s. Pfand
Faustpfand, s. Pfand.
Band - Seite | Artikel | Autor | Titel | Ausgabe |
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13.57 | Pignus | Pignora) | Pfand | (s. d.) |
43.742 | PFAND | Kt. Appenzell A. R. | Bez. Hinterland Gem. Hundwil). | |
43.742 | PFAND | Kt. Appenzell A. R. | Bez. Mittelland Gem. Gais). | |
43.742 | PFAND | Kt. Appenzell A. R. | Bez. Mittelland Gem. Trogen). | |
5.463 | Eisenbahnrecht | Meili | Das Pfand- und Konkursrecht der Eisenbahn | (Leipz. 1879) |
64.145 | Sachsen | Friedrich förmlich mit Meißen und Thüringen | 18. 1310. Die Niederlausitz mußte Diezmann 1303 dem Markgrafen von Brandenburg abtreten | (s. Albrecht der Entartete und Friedrich der Gebissene), dagegen behaupteten die Wettiner das Pleißnerland als Pfand und verwandelten es allmählich in erblichen Besitz. Friedrichs Sohn Friedrich der Ernsthafte (1324-49) |
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