Familienrat
(Conseil de famille), die Versammlung der Mitglieder einer
Familie zum
Zweck der Beratung über Familienangelegenheiten;
ein in seinen Anfängen schon den alten
Römern und
Germanen bekanntes, aber in seiner vollständigen
Organisation dem neuern
französischen
Familienrecht eigentümliches, das Vormundschaftswesen betreffendes
Institut. Der Familienrat
, welcher die
Interessen
des Schützlings wahren soll, bildet keine ständige Behörde, sondern wird für die einzelnen wichtigen
vormundschaftlichen Angelegenheiten besonders zusammengesetzt und vom Friedensrichter des Wohnorts des zu Bevormundenden
berufen.
Die ausführlichen Vorschriften hierüber sind im
Code
civil (§ 405 ff.) enthalten. Die preußische Vormundschaftsordnung
vom (§ 70 ff.) hat das
Institut fakultativ, d. h. für den
Fall adoptiert, daß
Vater oder
Mutter
es so anordnen, oder daß drei Verwandte oder Verschwägerte des
Pupillen oder Vormund und
Gegenvormund des letztern es fordern.
Die Zahl der Mitglieder des preußischen Familienrats
ist höchsten sechs. Im deutschen
Fürstenrecht ist der Familienrat
von dem Familienhaupt
namentlich dann zu berufen, wenn eine strafbare
Handlung eines Mitglieds des fürstlichen
Hauses vorliegt,
über die nach den meisten
Hausgesetzen das Oberhaupt der
Familie zu entscheiden hat.
Vgl. Schulze, Hausgesetze der regierenden deutschen Fürstenhäuser (Jena [* 2] 1862-83, 3 Bde.);
Schenk, Der Familienrat
(Wien
[* 3] 1863);
Derselbe, Die Magistratur im französischen Vormundschaftsrecht (das. 1864).