Falsches
Vorgeben. Beim Abschließen von Verträgen und im Civilprozeß ist die Partei der andern Partei gegenüber zu einem anständigen, der Wahrheit entsprechenden Verhalten in ihren Behauptungen verbunden. Ein davon abweichendes Verhalten kann verantwortlich machen. Wer sich dem gegenüber, welcher den Besitz einer ihm gehörigen Sache verloren hat, fälschlich für den Besitzer der Sache ausgiebt, haftet dem getäuschten Eigentümer nach Gemeinem Recht, nach Preuß. Allg. Landr. I, 15, §. 12, Österr. Bürgerl. Gesetzb. §. 377, Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 299, 304 auf das Interesse. Dasselbe kann darin bestehen, daß der Beklagte auf den Wertersatz verurteilt wird, als ob er besäße. Wer seinem Mitkontrahenten vorspiegelt, er könne sich durch Verträge verpflichten, obwohl das nicht, oder bezüglich des beabsichtigten Vertrags nicht der Fall ist, kann, wenn er für ein Verschulden ¶