Titel
Falcidisches
Gesetz (Falcidia lex), röm. Gesetz, 40 v. Chr. auf den Antrag des Volkstribuns Falcidius erlassen, verordnete, daß niemand mehr als drei Vierteile seines Vermögens zu Legaten sollte aussetzen dürfen, damit dem Erben wenigstens ein Vierteil des Nachlasses übrigbleibe, und daß dieser, im Fall der Erblasser jener Vorschrift zuwiderhandle, berechtigt sein sollte, jedem Vermächtnisnehmer einen verhältnismäßigen Abzug zu machen, insoweit als dies zur Ergänzung des vierten Teils erforderlich wäre.
Dieser vierte Teil heißt Falcidische
Quart
[* 2]
(Quarta Falcidia). Durch dieses
Gesetz sollte der Ausschlagung
von belasteten
Erbschaften vorgebeugt werden. Ein
Recht auf diese
Quart hat jeder direkte
Erbe, der testamentarische wie der
Intestaterbe. Sind mehrere
Miterben vorhanden, so muß
jeder von seiner Erbportion die
Quart frei behalten. Dem Abzug der
Quart
sind alle
Legate, Singularfideikommisse und
Schenkungen auf den Todesfall unterworfen, nicht aber auch
Schenkungen unter
Lebenden.
Der Abzug ist von den einzelnen Vermächtnissen verhältnismäßig (pro rata) zu machen. Hinsichtlich der Berechnung der Quart ist folgendes zu bemerken:
1) um zu bestimmen, ob eine solche Überlastung der Erbschaft vorliege, daß der Abzug der Quart stattfinden müsse, ist die Größe der Erbschaft, wie sie zur Zeit des Todes des Erblassers sich darstellt, in Betracht zu ziehen;
2) die Quart ist vom reinen Vermögen des Erblassers, also nach Abzug der Schulden, zu berechnen;
3) der
Erbe braucht sich in seine
Quart nur das anrechnen zu lassen, was er als
Erbe, nicht auch, was er
als Legatar aus dem
Nachlaß erhält. Das
Recht des Abzugs der Falcidischen
Quart kommt in einigen
Fällen in Wegfall, namentlich
wenn der
Erblasser denselben ausdrücklich untersagte, wenn der
Erbe darauf verzichtete; ferner bei Vermächtnissen zu gunsten
milder
Stiftungen und beim Soldatentestament. Das Rechtsinstitut der Falcidischen
Quart hat sich noch in
einigen Territorien des gemeinen
Rechts erhalten, während es dem preußischen
Landrecht, dem österreichischen und dem sächsischen
Zivilgesetzbuch, ebenso wie dem französischen
Recht, fremd ist.