Fakultatīv
(im Gegensatze zu obligatorisch), dem eigenen Ermessen, Belieben überlassen, freigestellt. In Civilprozessen
vor dem Landgericht ist die Vertretung der Parteien durch Rechtsanwälte obligatorisch (Civilprozeßordn. §. 74), in Prozessen
vor den
Amtsgerichten fakultativ.
In schwurgerichtlichen und den sonst in §. 140 der
Deutschen Strafprozeßordnung
genannten Verhandlungen ist die Zuziehung eines Verteidigers obligatorisch, in andern strafgerichtlichen Verhandlungen fakultativ.
Von einer fakultativen
Obligation (nicht zu verwechseln mit der alternativen [s.
Alternative]) spricht man, wenn dem Schuldner
gestattet ist, statt des geschuldeten Gegenstandes einen andern zu leisten. Dieser andere ist, wie die Juristen sagen, in
solutione, aber nicht in obligatione. Er kommt für den
Gläubiger überhaupt nicht in Betracht, außer in der
Erfüllung (s. d.),
wenn der Schuldner mit diesem andern Gegenstand leistet.