Fakultäten
(kirchenrechtlich), in denjenigen
Ländern, die unter dem Missionsrecht stehen, Bezeichnung der
Vollmachten,
welche die kirchlichen Obern von der Propaganda (s. d.) erhalten, kraft deren
ihnen mehr oder minder weitwirkende Befugnisse, vom ordentlichen Kirchenrecht abzuweichen, übertragen sind. Zweck dieser
Fakultäten
ist die möglichste Erleichterung der Bekehrungsarbeit an
Heiden und
Ketzern. Zu diesem Zwecke kann
vermittelst erteilter Fakultäten
von allen Vorschriften des Kirchenrechts dispensiert werden, welche nicht auf göttlicher
Anordnung (jus divinum,
d. i. Dogma) beruhen. Die Fakultäten
werden auf Zeit erteilt, diejenigen für die deutschen
Bischöfe immer auf fünf Jahre, daher
Quinquennalfakultäten genannt. –
Vgl. besonders Mejer, Die Propaganda, Bd. 2 (Gött. 1853), S. 205 fg.