Fahrlässigkeit
(Culpa), diejenige Handlungsweise, durch welche eine von dem Thäter nicht beabsichtigte Rechtsverletzung
herbeigeführt wird, die von ihm bei einer unter den vorliegenden Umständen vorauszusetzenden oder ihm besonders obliegenden
Aufmerksamkeit und Überlegung hätte vermieden werden können. Die regelmäßige
Folge einer derartigen fahrlässigen
Handlung
ist die Verpflichtung des Fahrlässigen
zum
Ersatz des dadurch verursachten
Schadens (s.
Culpa). In manchen
Fällen erscheint die Rechtsverletzung aus Fahrlässigkeit
jedoch so stark, daß die bloße privatrechtliche
Entschädigung des Verletzten
als genügend zur Sühne des begangenen Unrechts nicht zu betrachten, vielmehr eine öffentliche Bestrafung des Fahrlässigen
geboten ist.
Die moderne Strafgesetzgebung läßt jedoch eine kriminelle Bestrafung der Fahrlässigkeit
nur
bei bestimmten
Vergehen zu, indem sie in Ansehung derselben eine fahrlässige
Übertretung der betreffenden Strafgesetze ausdrücklich
für strafbar erklärt. Mit
Recht ist in diesen
Fällen das Strafmaß ein weit geringeres als bei der entschieden strafwürdigern
Übertretung der Strafgesetze mit böswilliger Absicht. Als straferhöhendes
Moment ist es im
Gesetz bezeichnet,
wenn der Thäter zu der
Aufmerksamkeit, die er fahrlässig
erweise aus den
Augen setzte, vermöge seines
Amtes,
Berufs oder
Gewerbes
besonders verpflichtet war.
Nach dem deutschen
Reichsstrafgesetzbuch insbesondere sind es folgende
Vergehen, welche auch aus Fahrlässigkeit
begangen werden können:
Meineid (§ 163),
Tötung (§ 222),
Körperverletzung (§ 230),
Vollstreckung einer ungesetzlichen
Strafe
von seiten eines Beamten (§ 345), Fahrlässigkeit
beim Entweichen eines Gefangenen (§ 121, 347), endlich die sogen.
gemeingefährlichen
Verbrechen, wie
Brandstiftung, Gefährdung eines Eisenbahntransports u. dgl.
(vgl. § 309, 314, 316, 318, 326 und 329). Bei den meisten
Polizeivergehen wird mit Rücksicht auf den
polizeilichen
Charakter derartiger Strafbestimmungen die fahrlässige
Übertretung ebensowohl wie die vorsätzliche
Verletzung der
Polizeigesetze bestraft.
Vgl.
Bruck, Zur
Lehre
[* 2] von der strafrechtlichen Fahrlässigkeit
(Bresl. 1885).