Fälschung
(Falsum,
Crimen falsi), die auf Täuschung andrer berechnete und zu rechtswidrigen
Zwecken vorgenommene Nachmachung
oder Veränderung solcher Gegenstände oder Zeichen, welche nach
Gesetz oder
Gewohnheit als Grundlagen
öffentlicher
Treue oder als Beweismittel von
Rechten und Verbindlichkeiten gelten, mit welchen der
Glaube an die
Wahrheit verknüpft
ist.
Manche Rechtslehrer fassen den
Begriff der Fälschung
allerdings weiter, und ebendies geschah auch in einzelnen der frühern deutschen
Strafgesetzbücher. So macht nach dem württembergischen
Strafgesetzbuch sich derjenige einer Fälschung
schuldig,
der zum Nachteil der
Rechte eines andern, um durch Täuschung diesen in
Schaden zu bringen oder sich einen Vorteil zu schaffen,
eine unechte
Sache verfertigt oder eine echte verfälscht und von der gefälschten oder verfälschten
Sache
Gebrauch macht.
Dabei erwächst aber die Schwierigkeit der Abgrenzung des
Begriffs der Fälschung
von demjenigen des
Betrugs. Die
neuere Strafgesetzgebung und so namentlich auch das deutsche
Reichsstrafgesetzbuch stellt daher einen allgemeinen
Begriff der
Fälschung
überhaupt nicht auf, sondern nur die einzelnen strafbaren
Fälle der Fälschung
werden aufgeführt und als besondere
Verbrechen
behandelt; so namentlich die Fälschung
von öffentlichen und Privaturkunden, von Stempelmarken
und von
Post- und Telegraphenfreimarken (s.
Urkundenfälschung), von
Fabrikzeichen (s. d.), von
Münzen
[* 3] (s.
Münzverfälschung),
von Grenzzeichen (s.
Grenzfälschung),
Maß- und Gewichtsfälschung
(Strafgesetzbuch, § 369, Nr. 2), endlich auch die Fälschung
von
Legitimationspapieren zum
Zweck bessern Fortkommens (§ 363). Das
Verbrechen des
Betrugs als der durch Täuschung
in gewinnsüchtiger Absicht verübten
Beschädigung des
Vermögens eines andern nimmt daneben eine selbständige
Stellung im
Strafgesetzbuch ein (s.
Betrug), wenn auch der gewöhnliche Sprachgebrauch zwischen und
Betrug nicht streng unterscheidet, wie
man denn z. B. von einer Fälschung
der
Nahrungs- und
Genußmittel und Gebrauchsgegenstände (»Nahrungsmittelgesetz«,
s.
Nahrungsmittel)
[* 4] zu sprechen pflegt, ebenso von einer Fälschung
von
Waren im allgemeinen, von Kunstgegenständen, Altertümern u.
dgl. -
Die Fälschung
von
Antiquitäten, Kunstgegenständen,
Manuskripten etc. reicht bereits in das
Altertum zurück, wo archaistische Gegenstände
gottesdienstlichen
Charakters (namentlich in
Ägypten
[* 5] und
Griechenland)
[* 6] nachgeahmt und den Gläubigen als echte verkauft wurden,
wofür die
Ausgrabungen mannigfache
Beispiele ergeben haben. Zu einem Erwerbszweig wurde die Fälschung
von Altertümern
etc. aber erst, seitdem man anfing, Kunstgegenstände zu sammeln, d. h.
seit dem Ende des 15. Jahrh. Anfangs wurden namentlich
Münzen,
Gemmen,
[* 7]
Bronzen und
Terrakotten
[* 8] gefälscht, dann aber auch ganze
Statuen, welche zu diesem
Zweck längere Zeit in der
Erde vergraben wurden.
Bis zum 18. Jahrh. war
Italien,
[* 9] wo sich die Kunstübung des
Altertums als
Tradition lebendig erhalten hatte, der Hauptsitz der
Fälscher. Von da aus verbreitete sich das Fälschergewerbe überallhin und erstreckte sich allmählich auch auf Gemälde,
Manuskripte,
Bücher,
Autographen und alle
Zweige des mittelalterlichen und spätern
Kunstgewerbes. Auch Fossilien
und prähistorische
Altertümer werden gefälscht. Die Fälschung
ist entweder die mehr oder minder getreue
Nachahmung eines echten
Gegenstandes, oder
eine freie
Erfindung mit Benutzung vorhandener
Muster, oder eine geschickte
Verbindung und
Restauration alter
Fragmente.
Eine Übersicht über die Geschichte und den
Umfang der Fälschungen
bietet das
Buch von P. Eudel: »Le
[* 10] truquage« (Par. 1884; deutsch von
Bucher: »Die Fälscherkünste«, Leipz. 1885). Nützliche
Winke für
Käufer gibt die
»Zeitschrift für Antiquitätensammler«. Unter den Fälscherstücken aus neuerer Zeit sind besonders
die Handschriftenfälschungen
des Griechen
Simonides (1848-56),
die
Manuskripten- und Miniaturenfälschungen
des Italieners
Libri und die
»Moabiter
Altertümer« des
Juden Schapira zu erwähnen.
Vgl. Lessing, Was ist ein altes Kunstwerk wert? (Berl. 1885).