Fabrik-
und
Handelszeichen. Von neuern
Gesetzen sind namentlich zu erwähnen das
Gesetz in
Paraguay
[* 2] vom das
mexikanische
Gesetz vom (welche beide auf dem
Anmeldeverfahren beruhen), das französische Zusatzgesetz vom
welches eine
Hinterlegung der
Modells und
Klischees der zu schützenden
Marken bei den zuständigen
Handelsgerichten
anordnet, und
das
Gesetz in
Österreich
[* 3] vom Das österreichische
Gesetz, welches sich in sehr vielen
Punkten der deutschen
Gesetzgebung anschließt, bestimmt die Anmeldung der Zeichen bei der betreffenden
Handels- und
Gewerbekammer. Der Handelsminister
führt ein Zentralmarkenregister und
verständigt, eventuell im Einvernehmen mit
Sachverständigen, den Markenschutzwerber,
wenn eine mit der neu angemeldeten identische oder ähnliche
Marke für dieselbe Warengattung bereits besteht, damit der Bewerber
nach seinem Ermessen die Anmeldung aufrecht erhalten, modifizieren oder zurückziehen kann.
Von hervorragender Bedeutung für den internationalen
Handel war die Vollziehung und
Durchführung des
englischen Markenschutzgesetzes (Merchandise Marks-Act) vom welches unter anderm vorschreibt, daß alle in
England
anlangenden
Produkte fremder
Länder mit einer Bezeichnung des Ursprungslandes (z. B. made in
Germany) versehen sein müssen.
Die Nachteile, die man von der
Durchführung dieser Bestimmung für den deutschen
Export fürchtete, sind
nicht eingetreten, vielmehr dürfte dieses
Gesetz dazu beigetragen haben, die deutsche Fabrik
ation in weitern Gebieten als
früher empfehlend einzuführen.
In Deutschland [* 4] sind in den letzten Jahren vielfach Bestrebungen behufs der Reform des deutschen Gesetzes vom zu Tage getreten. Die Vorschläge zielen darauf hinaus, an Stelle des jetzigen Anmeldeverfahrens das Vorprüfungsverfahren einzuführen. Als Vorprüfungsämter sollen besondere Zeichenämter, nach dem Vorbild der alten rheinischen Gewerbegerichte zusammengesetzt, an den Vororten der Hauptgewerbszweige gebildet werden, welche festzustellen haben, ob das angemeldete Zeichen einem bereits bestehenden zum Täuschen oder Verwechseln ähnlich ist oder sonstwie bestehende Rechte verletzt.
Als Zentralstelle soll ein Reichszeichenamt eingerichtet werden, welches die Reichszeichenrolle führt
und
ein besonderes Publikationsorgan herausgibt. Als
Freizeichen sollen solche Zeichen gelten, welche vor dem als
solche nicht eingetragen und
von allen oder einer gewissen
Klasse von Gewerbtreibenden beliebig gebraucht wurden; diese
Freizeichen
sollen festgestellt werden. An den drohenden
Verfall eines Zeichens durch
Ablauf
[* 5] der
Schutzfrist soll seitens
der Reichszeichenbehörde erinnert werden.
Endlich soll die Berechtigung, eine Marke schützen zu lassen, auf alle Gewerbtreibenden ausgedehnt werden, während jetzt nur diejenigen Gewerbtreibenden eine Marke schützen lassen können, deren Firma in das Handelsregister eingetragen ist. Im Anschluß an diese Vorschläge wird die Schaffung einer Zentralbehörde verlangt, welcher der gesamte Schutz des geistigen Eigentums unterstehen soll.
Vgl. R. Stegemann, Materialien zur Markenschutzgesetzgebung (Remscheid [* 6] 1889);
Lastig, Markenrecht und Zeichenregister, ein Beitrag zur Handelsrechtsgeschichte (Halle [* 7] 1890).
Die Entwickelung des Zeichenschutzes in Deutschland ergibt sich aus nachstehender Übersicht:
Jahr | Im "Reichsanzeiger" veröffentlicht | Auf das Ausland entfielen | Gelöscht wurden | |||
---|---|---|---|---|---|---|
Zeichen | von Firmen | Zeichen | von Firmen | Zeichen | von Firmen | |
bis 1. Jan. 1884 | 12076 | 6982 | 3042 | 1331 | Statistik | fehlt |
1884 | 944 | 732 | 114 | 78 | 106 | 79 |
1885 | 1187 | 897 | 245 | 148 | 871 | 457 |
1886 | 1361 | 1037 | 307 | 173 | 895 | 525 |
1887 | 1271 | 1018 | 199 | 143 | 367 | 276 |
1888 | 1551 | 1149 | 304 | 216 | 433 | 304 |
1889 | 1383 | 1035 | 199 | 122 | 297 | 249 |
Zus.: | 19773 | 12850 | 4410 | 2211 |
Von den im J. 1889 geschützten 199 Zeichen von 122 ausländischen Firmen entfielen auf
Zeich. | Firmen | Zeich. | Firmen | ||
---|---|---|---|---|---|
Großbritannien | 95 | 49 | Verein. Staaten | 5 | 5 |
Frankreich | 42 | 26 | Dänemark | 3 | 3 |
Österreich-Ung. | 23 | 11 | Schweden | 3 | 3 |
Schweiz | 13 | 11 | Italien | 2 | 1 |
Niederlande | 6 | 6 | Norwegen | 1 | 1 |
Belgien | 5 | 5 | Rußland | 1 | 1 |