Exzeß
(lat. Excessus), Ausschweifung, Ausschreitung, Überschreitung gewisser Grenzen, wird oft als Bezeichnung gesetzwidriger, jedoch nicht gerade verbrecherischer Handlungen gebraucht, namentlich von Überschreitungen polizeilicher Anordnungen, welche sich auf die öffentliche Ordnung und Ruhe beziehen, z. B. Straßen-, Studenten-, Soldatenexzesse u. dgl. Im Strafrecht spricht man auch von einem der Notwehr. Wer nämlich die Grenzen der erlaubten Verteidigung gegen rechtswidrige Angriffe auf Person, Ehre oder Eigentum überschreitet, ist mit geringerer Strafe zu belegen, als die von ihm begangene Rechtsverletzung ohne Zusammentreffen mit der
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Verteidigung treffen würde. Das deutsche Reichsstrafgesetzbuch (§ 53) erklärt den der Notwehr für nicht strafbar, wofern der Thäter in Bestürzung, Furcht oder Schrecken über die Grenzen der Verteidigung hinausgegangen ist. Strafbar dagegen sind Exzesse der Beamten (Amtsexzesse), worunter man Mißbräuche der Amtsgewalt versteht, deren sich Administrativ- und Justizbeamte durch willkürliche Verhängung, Verlängerung oder Erschwerung von Untersuchungen, Verhaftungen etc. schuldig machen können. S. Amtsverbrechen. Excessus in modo, Fehler in der Form einer Handlung.