Exzeß
(lat. Excessus),
Ausschweifung, Ausschreitung, Überschreitung gewisser
Grenzen,
[* 2] wird oft
als Bezeichnung gesetzwidriger, jedoch nicht gerade verbrecherischer
Handlungen gebraucht, namentlich von Überschreitungen
polizeilicher
Anordnungen, welche sich auf die öffentliche
Ordnung und
Ruhe beziehen, z. B.
Straßen-,
Studenten-, Soldatenexzesse
u. dgl. Im
Strafrecht spricht man auch von einem der
Notwehr.
Wer nämlich die
Grenzen der erlaubten
Verteidigung gegen rechtswidrige
Angriffe auf
Person,
Ehre oder
Eigentum überschreitet, ist mit geringerer
Strafe zu belegen, als die von
ihm begangene Rechtsverletzung ohne Zusammentreffen mit der
¶
mehr
Verteidigung treffen würde. Das deutsche Reichsstrafgesetzbuch (§ 53) erklärt den der Notwehr für nicht strafbar, wofern
der Thäter in Bestürzung, Furcht oder Schrecken über die Grenzen der Verteidigung hinausgegangen ist. Strafbar dagegen sind
Exzesse
der Beamten (Amtsexzesse
), worunter man Mißbräuche der Amtsgewalt versteht, deren sich Administrativ- und Justizbeamte
durch willkürliche Verhängung, Verlängerung
[* 4] oder Erschwerung von Untersuchungen, Verhaftungen etc. schuldig
machen können. S. Amtsverbrechen. Excessus in modo, Fehler in der Form einer Handlung.