Explosions
geschosse,
alle für Feuerwaffen benutzten Geschosse, [* 2] die im oder in der Nähe des Ziels durch eine in ihrem Innern befindliche Sprengladung zum Springen gebracht werden.
Durch die Bestimmungen der internationalen Petersburger Konvention sind zur Kriegführung nur Geschosse von über 400 g Gewicht zulässig.