(lat.), im allgemeinen das
Verfahren eines
Gläubigers gegen den
Schuldner, wodurch derselbe seine Befriedigung
zu erlangen sucht; insbesondere wird der
Ausdruck von der Ausklagung eines insolventen
Schuldners gebraucht,
wenn dieser zuvor in Anspruch genommen werden muß, ehe gegen den
Bürgen geklagt werden kann; daher Exceptio oder
Beneficium excussionis,
das dem
Bürgen gegen die vom
Gläubiger wider ihn angestellte
Klage zustehende
Recht, zu verlangen, daß der
Gläubiger zuvor
den Hauptschuldner ausklage. Diese
Einrede (auch beneficium ordinis genannt) steht dem
Bürgen ohne besondere
Verabredung zu, es sei denn, daß letzterer versprochen hat, als
Selbstschuldner zu haften.
Daher ist es bei Bürgschaftsverträgen
gewöhnlich, daß der
Gläubiger die
Klausel des
Verzichts
auf diese bürgschaftliche
Rechtswohlthat aufnehmen und den
Bürgen
versprechen läßt, »als
Bürge und
Selbstschuldner« haften zu wollen.
(lat.), die Ausklagung, insonderheit die Vorausklagung. Der Bürge (s. Bürgschaft) kann nach einer Verordnung
des Kaisers Justinian, welcher die neuern Gesetzgebungen gefolgt sind (Preuß. Allg. Landr. I, 14, §.
283; Code civil Art. 2021 fg.; Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 1461; Schweizer Obligationsrecht Art. 493; Württemberg.
[* 2] Landr.
II, 5, §. 1; Deutscher Entwurf §. 674), fordern, daß der Gläubiger zunächst seine Befriedigung aus dem Vermögen des Hauptschuldners
sucht durch Klage und Zwangsvollstreckung; nach Österr. Bürqerl. Gesetzb. §. 1355 kann der Gläubiger
den Bürgen schon belangen, wenn der Hauptschuldner auf Mahnung des Gläubigers nicht erfüllt hat. Das Handelsgesetzbuch Art. 281 versagt
die Einrede, wenn die Schuld aus einem Handelsgeschäft auf seiten des Hauptschuldners hervorgeht, oder wenn die Bürgschaft
selbst ein Handelsgeschäft ist. Sie wird sonst allgemein ausgeschlossen durch
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