Eximieren
(lat.), von einer Verbindlichkeit ausnehmen, befreien;
daher auch kreiseximiert in Preußen [* 2] von Städten, welche nicht unter dem Landratsamt des betreffenden Kreises, sondern unmittelbar unter der Regierung stehen;
eximierter Gerichtsstand, s. Exemtion. ¶
Zum Duden
Nr. | Ergebnis | Eximieren |
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1 | ****** | exi|mie|ren <sw. V.; hat> [lat. eximere = herausnehmen; befreien, entheben, zu: emere = nehmen] (Rechtsspr.): von ... |