Exemtion
(lat.), Ausnahme, Befreiung von einer sonst allgemein auferlegten Last (Steuer-Exemtion); insbesondere im kanonischen Recht Befreiung von der geistlichen Jurisdiktion des Diözesanbischofs oder sonstiger ordentlicher Kirchenbeamten und Unterstellung unter einen höhern Kirchenobern oder unter den Papst selbst. Früher gab es eine Menge Klöster und Kapitel, die der ordentlichen bischöflichen Gerichtsbarkeit entzogen waren;
die Universitäten genossen ebenfalls dieses Privilegium;
ja, ganze Orden, z. B. die Cistercienser, Cluniacenser, Prämonstratenser etc., wurden auf diese Weise dem Papst unmittelbar unterworfen. So entstanden vielfach Prälaturen, die gar keiner Diözese mehr angehörten (praelaturae nullius dioeceseos; ja, die selbst die bischöfliche Gewalt (jus episcopale vel quasi) an sich gebracht hatten. Um die natürlich unter einem solchen Unwesen sehr in Verfall geratene Kirchendisziplin wiederherzustellen, gab das Konzil von Trient die Jurisdiktion über die Eximierten den Bischöfen wenigstens als päpstlichen Delegaten, in einigen Punkten selbst schlechthin zurück, und auch die Exemtionen der einzelnen Dignitäten und der Kapitel erlitten große Einschränkung.
Einzelne exemte Bischöfe, die also unmittelbar unter dem päpstlichen Stuhl stehen, gibt es jetzt noch; solche sind der Bischof von Ermeland, der Fürstbischof von Breslau, die Bischöfe von Hildesheim und Osnabrück, der apostolische Feldvikar in Österreich, die Bischöfe von
mehr
Metz und Straßburg und die fünf Bischöfe der Schweiz. Im Prozeß bedeutet Exemtion s. v. w. eximierter oder befreiter Gerichtsstand (s. d.). Exemtion hieß auch im frühern deutschen Staatsrecht das Aufhören der Reichsunmittelbarkeit für ein Reichsglied und daher eximieren s. v. w. einen Reichsunmittelbaren zum Mittelbaren machen. Dies geschah entweder so, daß ein Unmittelbarer von einem mächtigern Landesherrn dessen Landeslasten aufgenötigt bekam, oder daß er von der Tragung der Reichslasten weggedrängt ward, und jenachdem der Eximierte seine Lasten dabei behielt oder ihm solche abgenommen wurden, sprach man von Exemtio cum onere und Exemtio sine onere.