Exekutivgewalt
(Potestas rectoria, franz. Pouvoir exécutif), s. v. w. Vollziehende Gewalt (s. d.).
Exekutivgewalt
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Exekutivgewalt
(Potestas rectoria, franz. Pouvoir exécutif), s. v. w. Vollziehende Gewalt (s. d.).
Gewalt (Vollzugsgewalt, vollstreckende Gewalt, Exekutive, Exekutivgewalt, lat. Potestas rectoria, franz. Pouvoir exécutif), die Staatsgewalt, insoweit sie nicht gesetzgebende Gewalt ist, also die ausführende Gewalt im Staat. Gewöhnlich wird aber der Begriff der vollziehenden Gewalt enger gefaßt, indem man nur einen Teil der ausführenden Gewalt darunter versteht, nämlich die vollstreckende Gewalt, die Regierung oder Verwaltung (s. d.), im Gegensatz zur Justiz oder Rechtsprechung.
Die Staatsgewalt selbst ist einheitlich und unteilbar, wenn auch ihr Inhaber, der Monarch, in der konstitutionellen Monarchie, soweit es sich um die Gesetzgebung und um das Budgetrecht handelt, an die Mitwirkung der Volksvertretung gebunden ist. Man kann daher wohl die verschiedenen Funktionen der Staatsgewalt einteilen und unter verschiedenen Bezeichnungen zusammenfassen, die Staatsgewalt selbst aber läßt sich nicht teilen, namentlich nicht zwischen Monarch und Volksvertretung.
Darum ist die Lehre [* 4] von der sogen. Teilung der Gewalten, welche lange Zeit die herrschende war, eine irrige gewesen. Sie knüpfte an die Dreiteilung des Aristoteles (Trias politica) an, welch letzterer zwischen der gesetzgebenden, der richterlichen und der vollziehenden Gewalt unterschied. Diese Dreiteilung behielt auch Montesquieu bei (Pouvoir législatif, exécutif und judiciaire). Seinem Beispiel folgend, hielten auch die deutschen Publizisten lange Zeit an dieser Einteilung fest, welche man als die Grundlage des Konstitutionalismus betrachtete.
Die v. G. des Monarchen erschien hiernach als eine demselben von dem Volk ausschließlich überlassene, während das Volk sich bei der Gesetzgebung sein Mitwirkungsrecht vorbehalten habe. Neuere französische Schriftsteller fügten übrigens jenen drei Gewalten noch eine »vermittelnde Gewalt« (Pouvoir modérateur) hinzu, andre eine »Repräsentativgewalt« (Pouvoir représentatif), d. h. das Recht zur Vertretung des Staats nach außen. Überhaupt finden sich bei den neuern Publizisten die verschiedensten Einteilungen.
Bluntschli stellte z. B. der gesetzgebenden Gewalt des Staats, welche dem ganzen Staatskörper angehöre, die Einzelgewalten der verschiedenen Organe des Staats gegenüber, als welche er die Regierungsgewalt, die richterliche Gewalt, die Staatskultur, d. h. die Aufsicht und Pflege der geistigen Kulturverhältnisse, und die Staatswirtschaft, d. h. die Verwaltung der materiellen Kräfte und Zustände, bezeichnete. Aber bei all diesen Einteilungen ist immer daran festzuhalten, daß die Staatsgewalt selbst einheitlich und unteilbar ist.
In der konstitutionellen Monarchie ist der Fürst das Haupt der Exekutive, und er ist hier an die Zustimmung der Volksvertretung nicht gebunden. Die Ministerverantwortlichkeit und die Notwendigkeit der Gegenzeichnung der monarchischen Erlasse durch einen verantwortlichen Minister sichern aber die Verfassungsmäßigkeit dieser vollziehenden Thätigkeit. Zudem ist eben diese Thätigkeit, auch was die Vollzugsgewalt der staatlichen Organe und Behörden anbetrifft, im modernen Rechtsstaat durch Verfassung und Gesetz begrenzt. Endlich aber ist auch der Volksvertretung durch das Beschwerderecht und durch das Budgetrecht, durch, die Möglichkeit, im Schoß des Parlaments Mißstände der Verwaltung zur Sprache [* 5] zu bringen, wenn auch kein Recht der Mitwirkung, so doch ein Recht der Kontrolle der Staatsverwaltung gegeben.