Exekutions
ordnung,
in prozessualischer Bedeutung der Inbegriff derjenigen rechtlichen Grundsätze, welche sich auf die gerichtliche Zwangsvollstreckung (s. d.) beziehen.
Auch die
Staatsgrundgesetze zusammengesetzter
Staaten oder Staatenbündnisse
enthalten Exekutions
ordnungen, in welchen die Vorschriften über die Anwendung von Zwangsmaßregeln gegen renitente Bundesglieder
enthalten sind. In letzterer Beziehung ist namentlich die Exekutions
ordnung des vormaligen
Deutschen
Bundes vom zu erwähnen.
Das
Deutsche Reich
[* 2] hat keine solche Exekutions
ordnung;
nur die Bestimmung im Art. 19 der Reichsverfassung gehört hierher (s. Exekution).