Exekution
(lat.), Ausführung,
Vollstreckung, insbesondere die
Vollstreckung eines
Urteils, die gerichtliche Hilfs- oder
Zwangsvollstreckung (s. d.).
Letzterer
Ausdruck wird namentlich von der Exekution
in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
gebraucht, doch gibt es auch eine zwangsweise Ausführung von Beschlüssen und
Anordnungen der Verwaltungsbehörden innerhalb
des ihnen zugewiesenen Kompetenzkreises. Auch die zwangsweise Beitreibung öffentlicher
Abgaben und
Gefälle wird Exekution
(Steuerexekution
)
genannt. Im
Strafprozeß versteht man unter den Strafvollzug (s.
Strafe), namentlich die
Vollstreckung
¶
mehr
von Todesurteilen. Auch im Staatsrecht und namentlich bei sogen. zusammengesetzten Staatskörpern spricht man von Exekution
, worunter
die Anwendung von Zwangsmaßregeln gegen Bundesstaaten, welche ihren Pflichten gegen den Gesamtstaat oder gegen den Staatenbund
nicht nachkommen, verstanden wird. So bestand zur Zeit des vormaligen Deutschen Bundes eine besondere Exekution
skommission,
welche aus den Mitgliedern der Bundesversammlung gewählt wurde, und eine besondere Exekutionsordnung regelte
das in derartigen Fällen einzuschlagende Verfahren. Der letzte Beschluß in dieser Hinsicht war der Beschluß des deutschen
Bundestags vom daß in Holstein Exekution
stattfinden solle, deren Ausführung dann Hannover
[* 3] und Sachsen
[* 4] übertragen wurde.
Auch die Verfassungsurkunde des neuen Deutschen Reichs vom (Art. 19) enthält die Bestimmung,
daß Bundesglieder, welche ihren verfassungsmäßigen Bundespflichten nicht nachkommen, dazu im Weg der Exekution
anzuhalten
sind, die vom Bundesrat zu beschließen und vom Kaiser zu vollstrecken ist.