Etat
(franz., spr. etah, v.
lat. status),
Stand, Zustand;
Staat (daher z. B. Etatsrat
, s. v. w.
Staatsrat); besonders aber
Voranschlag der
Einnahmen und
Ausgaben,
namentlich im
Staats- und
Gemeindehaushalt, also gleichbedeutend mit
Budget (Staatshaushaltsetat
, Finanzetat). Etatmäßig heißt
demnach das, was mit den angenommenen Festsetzungen übereinstimmt, außeretat
mäßig, was nicht im E. vorgesehen ist.
Eine Etat
süberschreitung findet statt, wenn mehr ausgegeben wird, als im E. für den betreffenden
Zweck vorgesehen war.
Etat
isierung heißt die
Aufnahme von
Ausgaben in den bleibenden Etat.
Der ordentliche Etat, im
Gegensatz zum außerordentlichen,
ist derjenige, welcher die ordentlichen, d. h. die regelmäßig (alljährlich) wiederkehrenden,
Einnahmen und
Ausgaben nachweist. Hauptetat
ist der sämtliche
Ausgaben und
Einnahmen in Hauptrubriken zusammenfassende
Etat
,
Spezialetat der ins einzelne gehende besondere Etat
einzelner
Zweige der
Verwaltung, wie der
Militäretat (s.
Budget). Auf den
Aussterbeetat
kommen, s. v. w. aussterben, eingehen, nicht fortbestehen
sollen. - Im Militärwesen sind für die Kopfstärke
der Truppenteile Etat
sstärken (Sollstärke) als
Friedens- und Kriegsetat
von
Offizieren,
Unteroffizieren,
Mannschaften,
Pferden etc. festgesetzt. Die Verpflegung der
Truppen ist durch einen
Friedens- und Kriegsverpflegungsetat
geregelt.
Für die Bestände an
Waffen,
[* 2]
Munition, Bekleidungsstücken, Feldgerät etc. gibt es besondere Etats.
Etatspreise setzen
die
Grenze fest, über welche die
Kosten bei bezüglichen Beschaffungen nicht hinausgehen dürfen.