Essigsteuer
,
eine innere
Verbrauchssteuer auf Essig und
Essigsäure. In der Norddeutschen Brausteuergemeinschaft wird
die Essigsteuer
wie die
Brausteuer vom Malz und den unter
Biersteuer (Bd. 2, S. 991) genannten
Stoffen erhoben (Gesetz
vom §. 2). In
Belgien
[* 2] wird eine Essigsteuer
von allen zu Gärungszwecken und zur Aufbewahrung dienenden
Gesäßen der Essigfabrikation
[* 3] erhoben, deren
Sätze mehrfach geändert sind. Zur Zeit werden von je 100 l Raumgehalt dreimal im Jahre 4
Frs.
(abzüglich 18 Proz.) entrichtet. In
Frankreich ist der
Steuersatz für
Essig bis | 8 Proz. Essigsäure | 5 | Frs. für 100 l | ||||
---|---|---|---|---|---|---|---|
" | " | 9-12 " | " | 7,50 | " | " | " " |
" | " | 13-16 " | " | 10,00 | " | " | " " |
Essig u. Essigsäure von 17-30 Proz. Säure 18,75 Frs. für 100 l
" | " | " | " 31-40 " | " | 25,00 " | " | " " | |
---|---|---|---|---|---|---|---|---|
" | " | " | über | 40 " | " | 25,50 " | " | " " |
krystallisierte und feste Essigsäure 62,50 Frs. für 100 kg.
Der Ertrag der Essigsteuer
ist im franz.
Budget für 1892 mit 3,02 Mill.
Frs. angesetzt.