Erzkanzler
(Archicancellarius), Erzbeamter des römisch-deutschen
Reichs, welcher die oberste
Aufsicht über die kirchlichen
Angelegenheiten hatte, außerdem Vorsteher des
Geheimen kaiserlichen
Rats war und als solcher bei den Reichsversammlungen unter
den
Fürsten des
Reichs saß. Es gab drei Erzkanzler
, nämlich für das eigentliche
Deutschland,
[* 2] für
Italien
[* 3] und
für
Burgund; durch die
Goldene Bulle 1356 wurde das schon thatsächlich bestehende
Verhältnis bestätigt, wonach der
Erzbischof
von
Mainz
[* 4]
Kurfürst und Erzkanzler
für
Deutschland, der von
Köln
[* 5] Erzkanzler
für
Italien und der von
Trier
[* 6] Erzkanzler
für
Burgund sein sollte.
Letztere beiden Würden hatten zuletzt nur noch titulare Bedeutung. Der Reichserzkanzler wurde von dem Reichsvizekanzler vertreten, dessen Amt jedoch, weil es besondere Gewandtheit erforderte, nie erblich, sondern von Kurmainz meist auf kaiserlichen Vorschlag verliehen wurde, früher gewöhnlich an Bischöfe, dann an Doctores juris, seit Rudolf II. an hohe Standespersonen. Auch die Kaiserin hatte einen besondern den Abt von Fulda, [* 7] welcher ihr nach der Konstitution Karls IV. von 1356 die Krone zu halten, aufzusetzen und abzunehmen und besonders den Kaplandienst zu verwalten hatte.
Vgl. Stumpf, Der Reichskanzler (Innsbr. 1865-73, 3 Bde.).