Erstreckung
der Frist, s. Frist.
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der Frist, s. Frist.
im weitesten Sinn jeder Zeitraum von rechtlicher Bedeutung. Im engern Sinn ist die Frist von der Verjährung (s. d.) zu unterscheiden, deren Wesen darin besteht, daß ein thatsächlicher Zustand unter gewissen Voraussetzungen sich nach Rechtsvorschrift durch Zeitablauf in einen rechtlichen umwandelt. Ferner werden Frist (Dilatio, Terminus, ad quem) und Termin (Tagfahrt, Terminus) unterschieden, indem man unter letzterm den zur Vornahme einer bestimmten Handlung angesetzten Tag versteht, wobei gewöhnlich auch die Stunde festgesetzt wird. Dagegen ist die Frist der Zeitraum, innerhalb dessen etwas geschehen muß, und zwar hat man im Rechtsleben drei Arten solcher Fristen zu unterscheiden, je nachdem Gesetz, Obrigkeit oder private Festsetzung es sind, welche die Frist anordnen. Eine gesetzliche Frist ist z. B. die zweijährige, innerhalb deren der Unterstützungswohnsitz erwarben oder verloren wird. Durch die zuständige Behörde werden vielfach den Beteiligten Fristen zur Vornahme von Handlungen und zur Wahrung von Rechten gesetzt, und namentlich sind es die richterlichen Fristen, welche hierbei in Betracht kommen; endlich werden durch Vereinbarung der Parteien, auch wohl durch letztwillige Verfügung vielfach Fristen zur Vornahme von Rechtshandlungen bestimmt. Von besonderer Wichtigkeit sind die Fristen im Prozeßverfahren (Prozeßfristen). Auch hier sind jene drei Kategorien zu unterscheiden. Das Gesetz bestimmt vielfach die Fristen, innerhalb deren die Parteien ihre Rechtszuständigkeiten wahrzunehmen haben (gesetzliche Fristen), die Frist (Einlassungsfrist), welche zwischen der Zustellung der Klagschrift und dem Termin zur mündlichen Verhandlung liegen muß (ein Monat), ferner z. B. die Frist (Ladungsfrist), welche in einer anhängigen Streitsache zwischen der Zustellung der Ladung und dem Terminstag liegen soll (im Anwaltsprozeß eine Woche, sonst mindestens drei Tage, in Meß- und Marktsachen 24 Stunden); auch sind in der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 193, 506, 809) für den Richter und die Gerichtsbeamten gewisse Fristen geordnet. Gesetzliche Fristen, welche vom Richter nicht erstreckt und durch Parteiübereinkunft nicht verlängert werden können, werden Notfristen (Fatalien) genannt; so die Frist zur Einlegung der Berufung und zur Einwendung der Revision, welche nach der deutschen Zivilprozeßordnung jeweilig einen Monat beträgt, während im strafrechtlichen Verfahren zur
Anmeldung wie zur Rechtfertigung beider Rechtsmittel eine Notfrist von einer Woche gegeben ist. Richterliche Fristen werden vom Richter zur Vornahme gewisser Rechtshandlungen nach billigem Ermessen gesetzt, während vertragsmäßig Fristen aus der freien Übereinkunft der Parteien hervorgehen. Mit Ausnahme der Notfristen ist im Zivilprozeß eine Verlängerung (Erstreckung) der Frist durch Vereinbarung der Parteien zulässig. Hat die Verabsäumung einer Frist einen prozessualischen Nachteil zur Folge, wie dies bei allen Notfristen der Fall ist, z. B. Ausschluß des betreffenden Rechtsmittels, so wird die Frist eine peremtorische, außerdem wird sie eine dilatorische genannt. Das Strafprozeßrecht kennt keine besondern Notfristen, weil alle Fristen im Strafverfahren unabänderliche sind, soweit nicht das Gesetz ausdrücklich eine Ausnahme statuiert. Für den Strafprozeß wie für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten gilt aber jetzt die Regel, daß bei Berechnung der Frist, welche nach Tagen bestimmt ist, der Tag nicht mitgerechnet wird, auf welchen der Zeitpunkt oder das Ereignis, z. B. die Verkündigung des Urteils, fällt, wonach der Anfang der Frist sich richten soll. Eine Frist, welche nach Wochen oder Monaten bestimmt ist, endigt mit Ablauf desjenigen Tags der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an welchem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endigt die Frist mit Ablauf des letzten Tags dieses Monats. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonn- oder Feiertag, so endigt die Frist mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags. Im Zivilprozeß wird der Lauf der Frist durch die Gerichtsferien gehemmt, abgesehen von Notfristen und Fristen in Feriensachen (s. Gerichtsferien). Vgl. Deutsche Zivilprozeßordnung, § 198 ff.; Strafprozeßordnung, § 42 frist.