Erstreckung der Frist
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Erstreckung
Frisch, fromm, froh, f
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Seite 6.739.Frist,
im weitesten Sinn jeder Zeitraum von rechtlicher Bedeutung. Im engern Sinn ist die Frist
von der
Verjährung (s. d.) zu unterscheiden, deren Wesen darin besteht, daß ein thatsächlicher Zustand unter gewissen Voraussetzungen
sich nach Rechtsvorschrift durch Zeitablauf in einen rechtlichen umwandelt. Ferner werden Frist
(Dilatio, Terminus, ad quem) und
Termin (Tagfahrt, Terminus) unterschieden, indem man unter letzterm den zur Vornahme einer bestimmten Handlung
angesetzten Tag versteht, wobei gewöhnlich auch die Stunde festgesetzt wird.
Dagegen ist die Frist
der Zeitraum, innerhalb dessen etwas geschehen muß, und zwar hat man im Rechtsleben drei Arten solcher
Fristen
zu unterscheiden, je nachdem Gesetz, Obrigkeit oder private Festsetzung es sind, welche die Frist
anordnen. Eine gesetzliche
Frist
ist z. B. die zweijährige, innerhalb deren der Unterstützungswohnsitz erwarben oder verloren wird.
Durch die zuständige Behörde werden vielfach den Beteiligten Fristen
zur Vornahme von Handlungen und zur Wahrung von Rechten
gesetzt, und namentlich sind es die richterlichen Fristen
, welche hierbei in Betracht kommen; endlich werden durch Vereinbarung
der Parteien, auch wohl durch letztwillige Verfügung vielfach Fristen
zur Vornahme von Rechtshandlungen
bestimmt.
Fritfliege - Fritillar
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Seite 6.740.
Von besonderer Wichtigkeit sind die Fristen
im Prozeßverfahren (Prozeßfristen
). Auch hier sind jene drei Kategorien zu unterscheiden.
Das Gesetz bestimmt vielfach die Fristen
, innerhalb deren die Parteien ihre Rechtszuständigkeiten wahrzunehmen haben (gesetzliche
Fristen
), die Frist (Einlassungsfrist), welche zwischen der Zustellung der Klagschrift und dem Termin zur mündlichen
Verhandlung liegen muß (ein Monat), ferner z. B. die Frist
(Ladungsfrist), welche in einer anhängigen Streitsache zwischen der
Zustellung der Ladung und dem Terminstag liegen soll (im Anwaltsprozeß eine Woche, sonst mindestens drei Tage, in Meß- und Marktsachen 24 Stunden);
auch sind in der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 193, 506, 809) für den Richter und die Gerichtsbeamten
gewisse Fristen
geordnet. Gesetzliche Fristen
, welche vom Richter nicht erstreckt und durch Parteiübereinkunft nicht verlängert
werden können, werden Notfristen (Fatalien) genannt; so die Frist
zur Einlegung der Berufung und zur Einwendung der Revision, welche
nach der deutschen Zivilprozeßordnung jeweilig einen Monat beträgt, während im strafrechtlichen Verfahren
zur
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Anmeldung wie zur Rechtfertigung beider Rechtsmittel eine Notfrist von einer Woche gegeben ist. Richterliche Fristen
werden vom
Richter zur Vornahme gewisser Rechtshandlungen nach billigem Ermessen gesetzt, während vertragsmäßig Fristen aus der
freien Übereinkunft der Parteien hervorgehen. Mit Ausnahme der Notfristen ist im Zivilprozeß eine Verlängerung
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der Frist durch Vereinbarung der Parteien zulässig. Hat die Verabsäumung einer Frist einen prozessualischen
Nachteil zur Folge, wie dies bei allen Notfristen der Fall ist, z. B. Ausschluß des betreffenden Rechtsmittels, so wird die
Frist eine peremtorische, außerdem wird sie eine dilatorische genannt.
Das Strafprozeßrecht kennt keine besondern Notfristen, weil alle Fristen im Strafverfahren unabänderliche sind, soweit nicht das Gesetz ausdrücklich eine Ausnahme statuiert. Für den Strafprozeß wie für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten gilt aber jetzt die Regel, daß bei Berechnung der Frist, welche nach Tagen bestimmt ist, der Tag nicht mitgerechnet wird, auf welchen der Zeitpunkt oder das Ereignis, z. B. die Verkündigung des Urteils, fällt, wonach der Anfang der Frist sich richten soll.
Ablauf - Ableitung
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Ablauf.Eine Frist, welche nach Wochen oder Monaten bestimmt ist, endigt mit Ablauf [* 5] desjenigen Tags der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an welchem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endigt die Frist mit Ablauf des letzten Tags dieses Monats. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonn- oder Feiertag, so endigt die Frist mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags. Im Zivilprozeß wird der Lauf der Frist durch die Gerichtsferien gehemmt, abgesehen von Notfristen und Fristen in Feriensachen (s. Gerichtsferien).
Vgl. Deutsche [* 6] Zivilprozeßordnung, § 198 ff.; Strafprozeßordnung, § 42 frist.