Erschleichung
,
in der Rechtssprache die unerlaubte
Handlung, wodurch man irgend etwas mittels
List, Verstellung,
Betrug
erreicht, z. B. eine
Erbschaft, ein
Amt (s.
Amtserschleichung), eine
Verfügung einer Behörde. - In der
Logik ist Erschleichung
ein Fehler,
der darin besteht, daß man
Urteile oder Behauptungen auf
Beweise, die nicht geführt, oder auf
Thatsachen, die nicht wirklich
vorliegen, mithin auf falsche
Schlüsse oder bloße Einbildungen gründet, oder auch unvermerkt zu wirklichen
Wahrnehmungen
etwas hinzufügt oder darin ändert, oder endlich bei einer Beweisführung in eine Schlußreihe als unbestrittene
Wahrheiten
solche Behauptungen einmischt, welche selbst erst noch des
Beweises bedürfen (s.
Petitio principii).