Eröffnung
,
der Akt, wodurch die Verfügung einer Gerichts- oder sonstigen Behörde zur Kenntnis der Beteiligten gebracht wird.
Dieselbe geschieht entweder durch Vorlesung (Publikation) an die anwesenden Interessenten, oder durch schriftliche Zufertigung (Insinuation), oder endlich auch öffentlich, durch öffentlichen Anschlag, Ausrufen oder Einrücken in öffentliche Blätter (s. Aufgebot).
Bei Entscheidungen, gegen welche den Beteiligten ein Rechtsmittel zusteht, wird die zur Einwendung desselben geordnete Frist von der der betreffenden Verfügung an gerechnet.