im weitern
Sinn jeder
Verzicht auf irgend ein dem Verzichtenden zustehendes
Recht; im engern oder eigentlichen
Sinn aber der
Verzicht auf ein Forderungsrecht, welcher durch den
Abschluß eines auf Aufhebung jenes
Rechts
gerichteten
Vertrags (Erlaß
vertrags) bewirkt wird. Während ein solcher Erlaß
im römischen
Recht an bestimmte
Formen gebunden
und namentlich zur Aufhebung einer durch
Stipulation begründeten
Forderung der
Abschluß einer Gegenstipulation, einer sogen.
Acceptilation (s. d.), nötig war, wird der heutige Erlaß
vertrag
einfach durch
Ausstellung und Empfang einer
Quittung abgeschlossen, indem der
Gläubiger mit dem
Bewußtsein, die schuldige Leistung
nicht erhalten zu haben, und ohne dieselbe für die Folgezeit zu erwarten, dem
Schuldner über den Empfang derselben quittiert.
Über den Erlaß
einer
Strafe im Gnadenweg s.
Begnadigung. - Erlaß
heißt auch eine obrigkeitliche
Verfügung oder
Bekanntmachung, namentlich einer höhern Behörde.
Wenn ein Gläubiger auf seine Forderung durch einseitige, von dem Schuldner nicht angenommene Erklärung verzichtet,
so ist das wirkungslos. Der Erlaß
gilt nur als Erlaßvertrag, er hebt das Forderungsrecht auf,
oder giebt dem Schuldner eine Einrede gegen den von dem Gläubiger trotz des Erlaß
später erhobenen Anspruch. Ein Erlaß
kann wie
ein schuldbegründender Vertrag verschiedene Causae (s. Causa) haben; er kann abgeschlossen sein, weil der Gläubiger dem Schuldner
damit schenken will, oder sich die Parteien verglichen haben oder der Gläubiger durch einen andern Vermögenswert
entschädigt wird.
Aber der Erlaß
wird nicht dadurch ungültig, daß der Rechtsgrund, welcher die Parteien zum Erlaßvertrage bestimmt
hat und demselben zu Grunde liegt, in dem Erlaß
keinen Ausdruck gefunden hat. Entbehrt freilich der Erlaß
eines
gültigen Rechtsgrundes, so kann der Gläubiger den Erlaß
kondizieren, d. h. zurückfordern. (S. Bereicherung und Bereicherungsklage.)
Der Erlaß
kann auch durch Ausstellung einer Quittung seinen Ausdruck finden, und er kann gemeinrechtlich mündlich erklärt werden.
Nach Preuß. Allg. Landrecht bedarf es der Schriftform überall da, wo solche für Verträge überhaupt vorgeschrieben ist,
namentlich also wenn der Gegenstand sich über 150 M. beläuft. - In einem andern Sinne bedeutet Erlaß
die Verfügung eines Landesherrn,
eines Staatsministeriums, einer Oberbehörde.