Erlaß.
Wenn ein Gläubiger auf seine Forderung durch einseitige, von dem Schuldner nicht angenommene Erklärung verzichtet, so ist das wirkungslos. Der Erlaß gilt nur als Erlaßvertrag, er hebt das Forderungsrecht auf, oder giebt dem Schuldner eine Einrede gegen den von dem Gläubiger trotz des Erlaß später erhobenen Anspruch. Ein Erlaß kann wie ein schuldbegründender Vertrag verschiedene Causae (s. Causa) haben; er kann abgeschlossen sein, weil der Gläubiger dem Schuldner damit schenken will, oder sich die Parteien verglichen haben oder der Gläubiger durch einen andern Vermögenswert entschädigt wird.
Aber der Erlaß wird nicht dadurch ungültig, daß der Rechtsgrund, welcher die Parteien zum Erlaßvertrage bestimmt hat und demselben zu Grunde liegt, in dem Erlaß keinen Ausdruck gefunden hat. Entbehrt freilich der Erlaß eines gültigen Rechtsgrundes, so kann der Gläubiger den Erlaß kondizieren, d. h. zurückfordern. (S. Bereicherung und Bereicherungsklage.) Der Erlaß kann auch durch Ausstellung einer Quittung seinen Ausdruck finden, und er kann gemeinrechtlich mündlich erklärt werden. Nach Preuß. Allg. Landrecht bedarf es der Schriftform überall da, wo solche für Verträge überhaupt vorgeschrieben ist, namentlich also wenn der Gegenstand sich über 150 M. beläuft. - In einem andern Sinne bedeutet Erlaß die Verfügung eines Landesherrn, eines Staatsministeriums, einer Oberbehörde.