Erlaß
,
im weitern
Sinn jeder
Verzicht auf irgend ein dem Verzichtenden zustehendes
Recht; im engern oder eigentlichen
Sinn aber der
Verzicht auf ein Forderungsrecht, welcher durch den
Abschluß eines auf Aufhebung jenes
Rechts
gerichteten
Vertrags (Erlaß
vertrags) bewirkt wird. Während ein solcher Erlaß
im römischen
Recht an bestimmte
Formen gebunden
und namentlich zur Aufhebung einer durch
Stipulation begründeten
Forderung der
Abschluß einer Gegenstipulation, einer sogen.
Acceptilation (s. d.), nötig war, wird der heutige Erlaß
vertrag
einfach durch
Ausstellung und Empfang einer
Quittung abgeschlossen, indem der
Gläubiger mit dem
Bewußtsein, die schuldige Leistung
nicht erhalten zu haben, und ohne dieselbe für die Folgezeit zu erwarten, dem
Schuldner über den Empfang derselben quittiert.
Über den Erlaß
einer
Strafe im Gnadenweg s.
Begnadigung. - Erlaß
heißt auch eine obrigkeitliche
Verfügung oder
Bekanntmachung, namentlich einer höhern Behörde.