Erbvertrag
(Pactum successorium), ein
Vertrag, wodurch
Rechte und Verbindlichkeiten in Bezug auf den künftigen
Nachlaß
einer noch lebenden
Person festgestellt werden. Nach römischem
Recht war ein solcher
Vertrag, als gefährlich
und den guten
Sitten zuwiderlaufend, ungültig. Das
deutsche Recht hat jedoch dergleichen
Verträge als gültig und bindend
anerkannt. Der affirmative Erbvertrag
oder Erbeinsetzungsvertrag ist ein solcher, durch welchen neue
Erbrechte erworben (pactum successorium
acquisitivum) oder schon vorhandene sichergestellt werden (pactum successorium conservativum); der negative Erbvertrag
oder
Erbverzicht (s. d.) dagegen der, wodurch auf eine dem
Kontrahenten zustehende
Erbschaft verzichtet wird. Über Erbverträge gelten im allgemeinen die
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Bestimmungen über Verträge überhaupt; außerdem verlangen verschiedene neuere Gesetzgebungen zur Gültigkeit derselben gerichtliche
Konfirmation, besonders für die affirmativen, so in Preußen
[* 3] und Sachsen.
[* 4] Das französische und österreichische Recht lassen
den Erbvertrag
nur unter Ehegatten zu. Eine Art des Erbvertrags
ist auch die Erbverbrüderung (s. d.).
Vgl. Beseler, Die Lehre [* 5] von den Erbverträgen (Götting. 1835-40, 3 Bde.);
Kugelmann, Gemeinrechtliche Begründung des partikularen Erbvertrags
(Erlang. 1877).