Erbverbrüd
erung
(Konfraternität,
Pactum confraternitatis), die besondere Art des Erbeinsetzungsvertrags, wodurch eine
Familie von hohem
Adel oder eine einzelne
Linie einer solchen für den
Fall ihres gänzlichen Aussterbens
oder doch ihres Aussterbens im Mannesstamm einer andern
Familie von hohem
Adel oder ihrer
Linie das
Erbrecht (regelmäßig gegenseitig)
zusichert. Ursprünglich waren solche Erbverbrüd
erungen nur zwischen stammverwandten
Häusern üblich.
Sie sollten verhindern, daß
im Fall des Aussterbens eines Fürstenhauses im Mannesstamm die dadurch erledigten
Reichslehen dem
Kaiser anheimfielen. Mit der Zeit wurden sie aber auch auf bloß verschwägerte
Familien ausgedehnt. Solange
die frühere deutsche
Reichsverfassung bestand, war die kaiserliche Bestätigung für solche
Verträge insofern erforderlich,
als die Gebiete, worauf sie sich bezogen, Reichslehen waren. Die früher errichteten Erbverbrüd
erungen
wurden, sofern sie nicht bereits in Wirksamkeit getreten, wie z. B. die zwischen den sächsischen
Häusern und
Henneberg von 1554, zwischen
Brandenburg
[* 2] und
Pommern
[* 3] von 1501, oder beim Eintreten des darin vorgesehenen
Falles
wirkungslos geblieben, wie die zwischen
Braunschweig
[* 4] und
Ostfriesland von 1691, oder endlich ausdrücklich wieder aufgehoben
worden waren, wie der 1770 abgeschlossene und 1805 wieder aufgehobene
Vertrag, wonach
Österreich
[* 5] Successionsrechte im Herzogtum
Württemberg
[* 6] erhielt, bei der
Auflösung des
Reichs als rechtsbeständig anerkannt; so namentlich die am zwischen
Hessen
[* 7] und dem thüringisch-meißnischen
Haus, welches später die sächsische Kurwürde erlangte, abgeschlossene und wiederholt
erneuerte der in der
Folge auch das
Haus
Brandenburg beigetreten war.
Auch die 1442 zwischen
Brandenburg und
Mecklenburg
[* 8] abgeschlossene und 1693 und 1708 erneuerte Erbverbrüd
erung, wodurch dem erstern für
den
Fall des
Abganges des mecklenburgischen Mannesstamms die dortige
Succession zugestanden wurde, besteht noch in
Kraft,
[* 9] jedoch
nur in Beziehung auf die damaligen Besitzungen, so daß spätere Erwerbungen, wie z. B.
die Herrschaft
Wismar,
[* 10] davon ausgeschlossen bleiben. Das jetzt geltende deutsche
Staatsrecht erkennt die Rechtsbeständigkeit
aufgerichteter Erbverbrüd
erungen an und gestattet auch fernerhin deren Aufrichtung; nur fordert es dazu außer der Beachtung
der Ansprüche, welche sich auf etwanige frühere
Verträge gründen, die Einwilligung der
Agnaten und
die Zustimmung der
Volksvertretung.