Erbtochter,
die nächste kognatische Verwandte des letzten Agnaten eines adligen Hauses, namentlich die nächste Verwandte eines Besitzers zu vererbender Stamm- oder adliger Fideikommißgüter, welche erst nach dem Aussterben des gesamten Mannesstamms succediert. Obschon dies Rechtens, kommt doch noch der Erbverzicht der adligen Tochter zu gunsten des Mannesstamms vor; sofern sich derselbe nicht zugleich auf die übrige Erbschaft außer dem Stamm- oder Fideikommißgut bezieht, hat er keine weitere Bedeutung, als daß der Inhalt einer bestehenden Rechtsnorm als Inhalt eines Rechtsgeschäfts wiederholt wird. In Mecklenburg können die Töchter der ohne Söhne versterbenden Lehnsbesitzer (Erbjungfern) den lebenslänglichen Besitz des Lehnsgutes beanspruchen.