Erbrecht
,
einerseits die Rechtsgrundsätze, nach welchen der Übergang der durch den
Tod eines
Menschen nicht erlöschenden
vermögensrechtlichen Rechtsverhältnisse, in welchen der Verstorbene als Berechtigter oder Verpflichteter stand, auf
einen andern sich vollzieht; andererseits das
Recht einer den
Erblasser überlebenden
Person, ihn zu beerben oder das
Recht desjenigen,
der
Erbe geworden ist, auf die Gesamtheit des Nachlasses. Das Erbrecht
beruht auf folgendem Grundgedanken: Der Einzelne
als endliche, vergängliche
Person findet durch den
Tod sein Ende.
Diese
Person als Individuum und alle nur mit der
Person zusammenhängenden
Rechte und Pflichten, z. B. viele
öffentliche
Rechte, aber auch die familienrechtlichen Befugnisse, hören mit dem
Tode auf. Die vermögensrechtlichen Rechtsverhältnisse
aber bleiben, von gewissen Ausnahmen abgesehen, bestehen und gehen auf andere
Personen über. Der Ausgangspunkt der
Vererbung
ist einerseits, daß das, was der
Erblasser an Vermögensrechten erworben hat, mit seinem
Tode nicht als
herrenloses Gut
ins Freie fällt, sondern den ihm am nächsten stehenden
Personen, also seiner Familie, oder dem, welchen er
durch die Einsetzung als
Erben als den ihm am nächsten
Stehenden bezeichnet hat, verbleibt. Er hat, was er hinterläßt, mittelbar
für diese
Personen erworben, wie ein sorgsamer Hausvater für seine
Kinder spart. Andererseits muß seinen
Gläubigern das
Recht verbleiben, sich aus dem Nachlaß zu befriedigen. Beides ist eine Konsequenz aus der
Anerkennung des Privateigentums
als einer Grundlage unserer rechtlichen Einrichtungen. Deshalb wenden sich auch die
Socialisten, die das Privateigentum anfechten,
mit besonderer
Schärfe gegen die Fortdauer des Erbrecht
(S. Eigentum.)
Nach allen in
Deutschland
[* 2] geltenden
Rechten kommen Vermögensgegenstände vor, über welche in der Regel letztwillig nicht
verfügt werden kann, z. B.
Lehen,
Fideïkommisse u. s. w. Auch diese Vermögensgegenstände unterliegen nicht dem freien
Zugriffe, sobald derjenige, welchem der Gegenstand gehörte, verstorben ist; sie sind also auch einem
Erbrecht
unterworfen. Allein einmal tritt insoweit eine Gesamtrechtsnachfolge, also eine Haftung für die Schulden
des letzten Besitzers, nicht oder nur mit
Beschränkungen ein, und dann wird der Rechtsnachfolger nach besondern Vorschriften
bestimmt oder ist im voraus bestimmt (successio
ex pacto et providentia majorum), d. h. der Lehnsnachfolger, welcher
nicht Nachkomme des letzten Besitzers ist, und der Fideïkommißnachfolger beerben nicht den letzten
Lehns- oder Fideïkommißbesitzer;
sie erhalten das
Lehns- oder Fide/ikommißvermögcn aus der Zuwendung des ursprünglichen
Stifters oder ersten Erwerbers.
Wer zur Gesamtrechtsnachfolge berufen sei, bestimmt sich entweder auf Grund der gesetzlichen Erbfolge (s. Gesetzliche Erbfolge) oder nach der ¶