Titel des künftigen Nachfolgers des regierenden
Fürsten oder
Herzogs. Gewöhnlich kommt dieser
Titel, mit
welchem ein dem
Rang des regierenden
Hauses entsprechendes
Prädikat
(Hoheit,
Durchlaucht) verknüpft ist, nur dem ältesten Sohn
des
Regenten zu, während präsumtive Nachfolger denselben zu führen nicht berechtigt sind, wenn er ihnen nicht
ausdrücklich verliehen ist. Übrigens führt auch der älteste erbberechtigte Sohn in den vormals reichsunmittelbaren mediatisierten
und depossedierten Fürstenhäusern den
TitelErbprinz. In denjenigen
Staaten, deren Oberhaupt ein
Kaiser oder König ist, führt der
Thronfolger den
TitelKronprinz (Kaiserliche, resp. Königliche
[* 2]
Hoheit); der präsumtive Nachfolger des
Großherzogs heißt
Erbgroßherzog
(KöniglicheHoheit).
In den vormaligen Kurfürstentümern führte der den
TitelKurprinz. Die Gemahlin des
Erbprinzen heißt Erbprinzessin.
ein Titel, welchen in den deutschen Herzog- und Fürstentümern der älteste, zur Thronfolge
berechtigte Sohn des Souveräns führt; auch dem zur unmittelbaren Thronfolge berechtigten ältesten Enkel des vorverstorbenen
ältesten Sohnes wird dieser Titel beigelegt. Dagegen pflegen andere Agnaten, wenn sie die nächste Anwartschaft zur Thronfolge
nur deshalb haben, weil Descendenten oder nähere Agnaten nicht vorhanden sind, diesen Titel nicht zu führen.
Auch der älteste, erbberechtigte Sohn der mediatisierten, ehemals reichsunmittelbaren deutschen Fürstenhäuser wird Erbprinz genannt.
Die Gemahlin eines Erbprinz heißt Erbprinzessin. - In denjenigen Staaten, deren Souverän den TitelKaiser oder König führt, heißt
der Erbprinz meist Kronprinz (s. d.); in den Großherzogtümern
wird er Erbgroßherzog genannt, während er in den Kurfürstentümern ehemals Kurprinz hieß.